Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Kapitalauszahlung aus einer vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossenen sog. Direktversicherung ist bei der Beitragsbemessung eines freiwillig Krankenversicherten zu berücksichtigen
Orientierungssatz
1. Bei der Beitragsbemessung des freiwillig Krankenversicherten ist gemäß § 240 Abs. 1 und 2 SGB 5 dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Als beitragspflichtige Einnahmen sind u. a. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen, § 229 Abs. 1 SGB 5. Hierzu zählen ausgezahlte Kapitalleistungen aus einer vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossenen Direktversicherung.
2. Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung ist verfassungsgemäß (BVerfG Beschluss vom 6. 9. 2010, 1 BvR 739/08).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.02.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der 1953 geborene Kläger ist seit 01.02.2006 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit dem 01.01.2009 im Rahmen einer freiwilligen Versicherung. Er bezieht seit dem 01.06.2016 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung iHv zunächst monatlich 1.331,32 EUR netto.
Während der Zeit seiner Beschäftigung als Versicherungskaufmann schloss die frühere Arbeitgeberin des Klägers als Versicherungsnehmerin zu seinen Gunsten insgesamt sechs Lebensversicherungen als Direktversicherungen iS des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei der F Lebensversicherung AG (F) ab. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.12.2003 wurde dieser Versicherungsnehmer der Lebensversicherungen, die ab diesem Zeitpunkt beitragsfrei gestellt waren.
Der Kläger war ab dem 01.01.2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) I. Er hatte zudem von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 169.000 EUR erhalten. Nach dem Ende des Alg I-Bezuges lebte der Kläger nach eigenen Angaben ua von der Abfindung und von Einkünften aus verschiedenen Tätigkeiten.
Die sechs Kapitallebensversicherungen wurden iHv 8631,60 EUR zum Januar 2013, 59.554,01 EUR zum August 2013, 21.605,48 EUR sowie 1811,03 EUR zum Dezember 2013 und 2647,25 EUR zum Januar 2016 an den Kläger ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 10.03.2016 setzte die Beklagte monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.06.2016 iHv von 400,05 EUR (344,43 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 55,62 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von 2139,31 EUR fest. Hierbei berücksichtigte sie erstmals die Leistungen aus den Direktversicherungen, nachdem zuvor die Beitragsbemessung mangels - nach eigenen Angaben - eigener Einnahmen des Klägers nach der Mindestbeitragsbemessungsgrenze erfolgte, da auch die rechnerische Verteilung der Auszahlungsbeträge der Direktversicherungen auf einen Zeitraum von 120 Monate ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze ergeben hatte.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger ua geltend, er habe kein monatliches Einkommen von 2139,31 EUR. Seine monatliche Rente betrage 1331,32 EUR. Die von der Beklagten für die Beitragserhebung berücksichtigten Kapitalleistungen habe er zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbraucht.
Mit Änderungsbescheid vom 20.04.2016 setzte die Beklagte die Beitragshöhe ab 01.06.2016 wegen eines weiteren monatlichen Einkommens von 22,06 EUR aus der bis dahin nicht berücksichtigten Kapitalauszahlung aus der letzten Lebensversicherung (2647,25 EUR ausgezahlt im Januar 2016) fest. Auf der Grundlage eines monatlichen Gesamteinkommens von 2161,37 EUR ergab sich ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 404,18 EUR monatlich (347,98 EUR Krankenversicherung und 56,20 EUR Pflegeversicherung).
Für Folgezeiträume ab dem 01.07.2016 ergingen unter dem 23.08.2016 und dem 04.01.2017 weitere Beitragsbescheide, gegen die der Kläger jeweils Widerspruch einlegte. Die Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheid vom 12.09.2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 10.10.2017 Klage zum Sozialgericht Köln (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die aus den Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlten Kapitalleistungen seien nicht als Einkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, da sie verbraucht und nicht mehr vorhanden seien. Die rechtliche Regelung in § 240 SGB Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) gehe davon aus, dass Gelder noch vorhanden seien und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten steigerten.
Im Klageverfahren haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, den Rechtsstreit auf die Überprüfung der Krankenversicherungsbeiträge in den Beitragsbescheiden vom 10.03...