Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Grundlohn zur Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter nach Lohnstufen bestimmt, so sind einmalige Einnahmen nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Versicherten zugeflossen sind.
2. Gesetzwidrig ist es, den auf den Monat bezogenen Grundlohn in der Weise zu errechnen, daß die im Laufe des Jahres zu erwartenden einmaligen Einnahmen den laufenden Einnahmen zugeschlagen und die so für das Jahr ermittelten Gesamteinnahmen durch zwölf geteilt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1653433 |
Breith. 1980, 255 |
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