Leitsatz (amtlich)
1. Ein Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule ist iS des § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b AVG "abgeschlossen", wenn die an jener Hochschule vorgesehene den Studiengang beendende Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob das wissenschaftliche Niveau der Prüfung einem deutschen Universitäts-(Staats-)examen gleichwertig ist.
2. Der akademische Grad eines "Bachelor of Arts" einer britischen Universität ist jedenfalls dann eine den Studiengang beendende akademische Qualifikation, wenn das Berufsziel einen höheren akademischen Grad nicht verlangt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1663632 |
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