Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeldanspruch. Arbeitsentgeltanspruch. Keine Erstattung der für den Arbeitgeber verauslagten Reparaturkosten für den Firmenwagen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung von ihm verauslagter Kosten für die Reparatur eines ihm zur Verfügung gestellten Firmenwagens wird nicht vom Anspruch auf Insolvenzgeld umfasst.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen B 11 AL 34/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 31.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33.

Er war als angestellter Betriebsleiter bis zum 31.10.2002 bei der Firma K GmbH beschäftigt, die am 4.12.2002 in Insolvenz ging. Nach § 11 seines Arbeitsvertrages stellte die Arbeitgeberin dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, den er uneingeschränkt auch privat nutzen durfte. Die Betriebskosten trug die Arbeitgeberin. Der Kläger war verpflichtet, das Fahrzeug in einem pfleglichen Zustand zu erhalten. Reinigungen hatte er nach Bedarf vorzunehmen. Sofern dies durch eine Waschstraße geschah, wurden dem Kläger bei Vorlage der entsprechenden Belege die hierfür entstandenen Kosten durch die Firma ersetzt.

Der Kläger beantragte am 13.1.2003 Insolvenzgeld für das von August bis Oktober 2002 ausgefallene Arbeitsentgelt sowie Reparaturkosten in Höhe von insgesamt EUR 972,33, die er für die Arbeitgeberin für vier Reparaturen des Firmenwagens - einen gebrauchten Rover Geländewagen - im Zeitraum von September bis Oktober 2002 verauslagt hatte. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 18.3.2003 Insolvenzgeld in Höhe von EUR 4.921,20, was nur dem ausgefallenen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses entsprach. Weitere Ansprüche seien vom Insolvenzverwalter nicht bescheinigt worden. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 27.3.2003 Widerspruch, mit dem er auch die Reparaturauslagen geltend machte, die seiner Meinung nach Bestandteil des Insolvenzgeldes wären. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15.4.2003 mit der Begründung zurück, dass die Reparaturauslagen nicht vom Begriff des Arbeitsentgeltes nach § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III erfasst würden.

Hiergegen richtete sich die am 28.4.2003 erhobene Klage. Der Kläger hat zu deren Begründung vorgetragen, zu den Bezügen aus dem Arbeitsverhältnis gehörten auch die Auslagen, die er als Arbeitnehmer für seine Arbeitgeberin in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen getätigt habe. Dies sei vorliegend durch die verauslagten Reparaturrechnungen für das Firmenfahrzeug geschehen, weil die Arbeitgeberin ausweislich des Arbeitsvertrags für dieses die Betriebskosten zu tragen gehabt hätte.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 dahingehend abzuändern, dass ihm weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33 bewilligt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.5.2007 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld in Höhe von EUR 972,33 nach § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III habe. Zwar gehörten zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, soweit es sich um Zahlungen des Arbeitgebers handele, die im weitesten Sinn eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung oder das Zurverfügungstellen der Arbeitsleistung darstellten. Dies sei hinsichtlich der verauslagten Rechnungsbeträge für die Reparaturkosten aber nicht der Fall, weil es sich selbst unter Berücksichtigung einer weiten Auslegung des Begriffes nicht um Arbeitsentgelt gehandelt habe, sondern um Ersatzansprüche gegen die Arbeitgeberin. Den geltend gemachten Beträgen habe keine Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis gegenübergestanden. Vielmehr habe der Kläger seiner Arbeitgeberin ein Darlehen gewährt, das nicht im Rahmen des Insolvenzgeldes zu sichern sei.

Gegen das am 9.7.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.7.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der Überlassung des Dienstwagens um einen Gegenwert für geleistete Arbeit gehandelt habe, und zum Arbeitsentgelt auch Ansprüche auf Ersatz der vom Arbeitnehmer bei Erbringung der Arbeitsleistung entstandenen Auslagen gehörten. Die Arbeitgeberin sei nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, ihm den Firmenwagen zur Verfügung zu stellen, und zwar auch für die Privatnutzung. Somit habe die Verauslagung der Reparaturkosten zum einen der tatsächlichen Realisierung des Naturalbezuges Firmenwagen und zum anderen der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens zur Erbringung der Arbeitsleistung gedient. Die verauslagten Reparaturkosten würden daher ebenso wie z.B. anfallende Reisespes...

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