Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 177 Abs 2 SGB 5 aF. Wegfall der Leistungen nach dem SGB 2 wegen Rentenbezug. fehlerhafte Meldung der Agentur für Arbeit. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 12 KR 16/17 R

 

Orientierungssatz

Zur Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 177 Abs 2 SGB 5 in der Fassung vom 9.12.2004, wenn einer Krankenkasse fehlerhaft das Fortbestehen eines Pflichtversicherungstatbestands im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5 in Verbindung mit § 5 Abs 8 S 1 SGB 5 angezeigt wurde, die Leistungen nach dem SGB 2 aber wegen Bezug einer Rente weggefallen sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.09.2018; Aktenzeichen B 12 KR 16/17 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 2) bei der Klägerin oder aber bei der Beklagten krankenversichert ist.

Der 1970 geborene Versicherte G. I. - der Beigeladene zu 2) - beantragte im November 2004 bei dem Beigeladenen zu 1) für sich, seine Ehefrau B. und den gemeinsamen Sohn M. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch Bescheid vom 29.12.2004 bewilligte der Beigeladene zu 1) dem Versicherten, für den damals eine Krankenversicherung bei der Klägerin bestand, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005. Am 06.01.2005 beantragte der Versicherte bei der Beklagten als dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ging bei der Beklagten am 06.01.2005 ein. Durch Bescheid vom 31.01.2005 bewilligte die Beklagte als Rentenversicherungsträger dem Beigeladenen zu 2) Rente wegen voller Erwerbsminderung - rückwirkend - ab 01.04.2004 - aufgrund eines am 16.09.2003 eingetretenen Leistungsfalls; die laufende Zahlung (936, 85 Euro) erfolgte ab 01.03.2005. Der Beigeladene zu 1) entschied durch Bescheid vom 17.02.2005, dass die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II ab März 2005 vorläufig eingestellt werde. Für die Monate März und April 2005 erhielt der Beigeladene zu 2) keine Leistungen des Beigeladenen zu 1). Der im Juni 2005 gestellte Antrag auf erneute Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bezeichnete die Beklagte als die zuständige Krankenkasse. Durch Bescheid vom 13.06.2005 bewilligte der Beigeladene zu 1) der Ehefrau des Versicherten sowie ihm selbst und dem gemeinsamen Sohn als weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 06.06.2005 bis 31.10.2005.

Die Klägerin, die die Krankenversicherung für den Versicherten und seine Familienangehörigen auch über den 01.03.2005 hinaus weiterhin durchgeführt hatte, verlangte mit Schreiben vom 15.06.2010 und 02.08.2010 von der Beklagten, anzuerkennen, dass der Versicherte bei der Beklagten krankenversichert sei und dass deshalb der Klägerin die ihr entstandenen Aufwendungen durch die Beklagte zu erstatten seien. Dies verweigerte die Beklagte (Schreiben vom 29.06.2010 und 30.08.2010).

Die Klägerin hat am 24.11.2010 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Der Versicherte sei aufgrund des Bezugs einer Rente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung aufgrund der Vorschrift des § 177 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 01.04.2007 geltenden Fassung ab 01.03.2005 bei der Beklagten krankenversichert gewesen. Die zuvor aufgrund des Bezugs von Leistungen des Beigeladenen zu 1) begründete Mitgliedschaft bei ihr selbst habe am 28.02.2005 geendet. Der Beklagten sei die Krankenversicherung ab 01.03.2005 auch gemeldet worden. Diese habe den Versicherten mit Schreiben vom 12.05.2005 als neues Mitglied ab 01.03.2005 begrüßt. Allerdings sei im Juni 2005 aufgrund der erneuten Meldung des Jobcenters Wesel die Meldung des Versicherten zur KVdR bei der Beklagten storniert worden. Erst im Mai 2010 habe sie die Feststellung treffen können, dass die Durchführung der Versicherung als Arbeitslosengeld II-Bezieher unrichtig gewesen sei. Für den Sohn des Versicherten entstünden Aufwendungen in Höhe von rund 250.000,- Euro je Kalenderjahr. Der Beigeladene zu 2) habe ein Wahlrecht ihr gegenüber auch nicht ausgeübt. Die Beklagte habe die Aufwendungen für den Beigeladenen zu 2) zu erstatten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner für den Beigeladenen zu 2) ab 01.03.2005 festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet: Sie sei ab 01.03.2005 nicht die zuständige Krankenkasse für den Beigeladenen zu 2) gewesen. Auch wenn man davon ausgehe, dass sie nach der damaligen gesetzlichen Regelung des § 177 Abs. 2 SGB V (in der bis zum 01.04.2007 geltenden Fassung) grundsätzlich zuständig gewesen sei, habe der V...

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