Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Beitragsbemessung ist das Kindergeld außer Betracht zu lassen.
2. Bei der Grundlohnermittlung für die einkommenslose Ehefrau ist nicht das halbe Bruttoeinkommen des Ehemannes heranzuziehen (entgegen BSG 1979-12-12 3 RK 98/78 = SozR 2200 § 180 Nr 4).
3. Die Grundlohnbestimmung nach RVO § 180 Abs 4 S 3 kann nur besagen, daß dem einkommenslosen Ehegatten ein bestimmter Teil am Bareinkommen des anderen zugerechnet wird.
4. Bei der Grundlohnbestimmung ist die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie (zB Zahl der Kinder) zu berücksichtigen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1656244 |
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