Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen einer besonderen Härte

 

Orientierungssatz

1. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einem niedrigeren Jahresentgelt des unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit liegenden Jahres stellt dann eine unbillige Härte i. S. von § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB 3 dar, wenn der Arbeitslose in dem erweiterten Bemessungszeitraum von zwei Jahren überwiegend ein höheres Entgelt erzielt hat.

2. Ein Zeitraum wird dann nicht vom Bemessungsrahmen umfasst, wenn das entsprechende Arbeitsverhältnis weder ein Versicherungspflichtverhältnis darstellt, noch der Betroffene aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig war.

3. Wer auf Veranlassung seines ehemaligen Arbeitgebers eine Fortbildungsmaßnahme absolviert, steht in keinem Versicherungspflichtverhältnis.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.03.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1964 bis zum 30.06.2004 bei der Firma X GmbH als Werkzeugmacher bzw. technischer Angestellter beschäftigt. Ausweislich einer Arbeitsbescheinigung bestand im Anschluss daran befristet vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 ein Arbeitsverhältnis mit der C GmbH in N. Der Kläger erhielt in der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.05.2004 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 55.659,10 Euro. Nach der Gehaltsabrechnung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 07.07.2004 erzielte er für den Monat Juni 2004 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 5.052,78 Euro. Für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 erhielt der Kläger ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 52.866,76 Euro. Am 09.06.2005 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2005 und - sinngemäß - den Bemessungsrahmen auf zwei Jahre zu erweitern.

Mit Bescheid vom 14.06.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines täglichen Arbeitsentgelts von 144,84 Euro für 780 Tage ab dem 01.07.2005 (61,53 Euro täglich). Hierbei legte sie das im Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 erzielte Arbeitsentgelt zugrunde. Mit Schreiben vom 13.06.2005 teilte sie dem Kläger außerdem mit, sein Antrag auf Anerkennung einer unbilligen Härte müsse abgelehnt werden, weil das Bemessungsentgelt für die letzten beiden Jahre nicht um 10 % höher liege als das Bemessungsentgelt des letzten Jahres.

Seinen am 11.07.2005 gegen den Bescheid vom 14.06.2005 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass Berechnungsgrundlage für die Höhe seines Arbeitslosengeldes sein Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 sein müsse.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2005 als unbegründet zurück. Das letzte Versicherungspflichtverhältnis vor Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sei das bei der Firma C GmbH gewesen. Dieses habe am 30.06.2005 geendet. Damit verlaufe der einjährige Bemessungsrahmen vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005. Der Bemessungszeitraum innerhalb dieses Bemessungsrahmens umfasse die Entgeltzeiträume von Juli 2004 bis Juni 2005. In dieser Zeit habe der Kläger ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 144,84 Euro erzielt, das der Bewilligung zugrunde zu legen sei. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Denn in den letzten zwei Jahren habe der Kläger nicht überwiegend eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, in der er ein höheres Entgelt erzielt habe als im Bemessungszeitraum. Nur wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem regulären Bemessungsrahmen übersteige, liege eine unbillige Härte vor. Um 10 % erhöht betrage das Bemessungsentgelt des Klägers 159,32 Euro. Innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens habe der Kläger ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 108.525,86 Euro erzielt, was einem täglichen Arbeitsentgelt von 154,82 Euro entspreche.

Am 20.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es liege in seinem Falle eine unbillige Härte vor, da es sich bei seiner Beschäftigung in der Zeit vom 01.07.2004 bis zum 30.06.2005 um eine geringer entlohnte Arbeit bei einer Auffanggesellschaft gehandelt habe. In der Zeit von Juli 2003 bis Juni 2004 habe er dagegen mit insgesamt 65.560,15 Euro wesentlich mehr Geld als im zugrunde gelegten Bemessungszeitraum verdient.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitslosengeld in Höhe von 156,47 Euro ab dem 01.07.2005 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

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