nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 05.03.2001; Aktenzeichen S 24 KN 105/00 U)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1964.

Der im Jahre 1938 geborene marokkanische Kläger wurde 1963 als Schlepper im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und war dort einige Jahre beschäftigt. Mittlerweile lebt er wieder in Marokko.

Am 23.03.1964 erlitt er während der Frühschicht einen Unfall, als er beim Knebeln der Wagen in den Schacht fiel und sich die linke Hand verletzte. Dabei kam es zu einer Quetschung der rechten Hand mit Wunden, Daumen- und Ringfingerendbruch. Im September 1964 mussten wegen einer fortgeschrittenen eitrigen Osteomyelitis das Endglied und ein Teil des Grundgliedköpfchens des rechten Daumens abgesetzt werden.

Chirurg Dr. H stellte wegen der Unfallfolgen Verlust des rechten Daumens im Grundglied, Bewegungseinschränkungen im Daumengrundgelenk, Narben am 3. und 4. Finger, Muskelminderung des rechten Arms, Herabsetzung der Kraft rechts, Minderung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand und glaubhafte Beschwerden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vom Hundert (v. H.) fest. (Gutachten vom 10.10.1964). Die Beklagte gewährte für den Zeitraum vom 22.06.1964 bis 28.02.1966 eine Gesamtvergütung nach einer MdE von 20 v.H. (Bescheid vom 16.10.1964).

Im Mai 1966 beantragte der Kläger die "Wieder-Gewährung einer Rente". Dr. H fand als Unfallfolgen Narben am 3. und 4. Finger rechts, Verlust des rechten Daumens im körperfernen Drittel des Grundgliedes, reizlose Stumpfnarben, leichte Muskelminderung des rechten Arms und glaubhafte Beschwerden. Gegenüber dem Gutachten vom Oktober 1964 habe sich die Muskulatur des rechten Arms erwartungsgemäß gekräftigt. Der Versicherte habe sich in die Unfallfolgen weitgehend eingewöhnt. Eine MdE um 15 v.H. sei angemessen (Gutachten vom 14.06.1966). Die Beklagte lehnte die Gewährung von Verletztenrente ab.

Im April 1998 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um weitere Zahlung wegen seines Unfalls vom 23.03.1964 und fügte ein Farbfoto seiner rechten Hand bei. Der von der Beklagten eingeschaltete Dr. N aus O/Marokko fand als Unfallfolgen eine Amputation der 1. Phalanx des rechten Daumens mit Parästhesien und Dysästhesien am Stumpf. Die Arbeitsfähigkeit sei definitiv zu 20 % eingeschränkt, da der Versicherte keine wesentliche manuelle Tätigkeit ausführen und keine schweren Lasten tragen könne (Gutachten vom 17.11.1998). Beratender Arzt Chirurg Dr. H1 aus C meinte dazu, bei den Unfallfolgen Teilverlust des rechten Daumens - Narben - Röntgenveränderungen handele es sich um einen Dauerzustand; die MdE betrage 15 v.H. (Stellungnahme vom 10.04.1999). Die Beklagte lehnte die Gewährung von Verletztenrente ab (Bescheid vom 30.04.1999). Die dagegen verspätet eingelegte Klage (Sozialgericht (SG) Dortmund Aktenzeichen S 31 KN 350/99 U) nahm der Kläger zurück und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 30.04.1999. Dies lehnte die Beklagte ab, weil der Bescheid vom 30.04.1999 nicht unrichtig sei. Erst bei Verlust des gesamten Daumens betrage die MdE 20 v.H. (Bescheid vom 17.03.00 und Widerspruchsbescheid vom 14.06.2000, gestützt auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).

Mit seiner Klage zum SG Dortmund hat der Kläger vorgetragen, er habe Schmerzen im Kopf und eine Quasi-Lähmung der Finger; auch die psychischen Folgen seines Unfalls müssten entschädigt werden. Sein Zustand habe sich verschlimmert. Er hat sich auf ein Attest des Chirurgen Dr. F aus O berufen, wonach eine erhebliche Algodystrophie an der rechten Hand und eine Steife aller Finger der rechten Hand vorliege. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 40 v.H ... Die Ausführung manueller Tätigkeit sei unmöglich (Attest vom 26.06.00).

Der vom SG eingeschaltete Chirurg Dr. I aus E hat wegen der Unfallfolgen eine MdE von höchstens 15 v.H. angenommen (Gutachten vom 16.08.00). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 05.03.01).

Dagegen hat der Kläger "Reklamationsantrag" eingelegt und Rentenzahlung begehrt. Nach den Ausführungen des Dr. N und des Dr. F sei ein rentenberechtigender Grad der MdE gegeben. Jedenfalls sei weitere medizinische Sachaufklärung erforderlich.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.03.2001 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 30.04. und 09.08.1999 zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 23.03.1964 Verletztenrente als Teilrente nach einem Grad der MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. U, Leitender Oberarzt der Neurologischen Klinik und Pol...

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