Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Mitgliedschaft. Bodenbewirtschaftung. Gewinnung von Bodenerzeugnissen. keine zeitliche Geringfügigkeitsgrenze bzgl Pflegeaufwand. kein Garten iSv § 778 RVO. wildwachsendes 4000 qm großes Wiesengrundstück. zweimaliges Mähen pro Jahr
Orientierungssatz
1. Ein landwirtschaftliches Unternehmen iSv § 776 Abs 1 Nr 1 RVO liegt ohne die Annahme einer zeitlichen "Geringfügigkeitsgrenze" immer dann vor, wenn jedenfalls Tätigkeiten entfaltet werden (hier: zweimaliges Mähen eines 4000 qm großen wildwachsenden Wiesengrundstücks), die der Gewinnung von Bodenerzeugnissen dienen (hier: Heugewinnung) und die auf diese Weise bearbeitete landwirtschaftliche Fläche nicht unter die Regelung des § 778 RVO fällt.
2. Die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten einer solchen Fläche als landwirtschaftlicher Unternehmer entfällt erst dann, wenn entweder die Bodenfläche im Wesentlichen Ödland ist und landwirtschaftlich überhaupt nicht genutzt werden kann oder die Bodenbewirtschaftung auf Dauer eingestellt wird etwa dadurch, dass die landwirtschaftlichen Flächen verkauft oder verpachtet werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zu Recht als Mitglied der Beklagten geführt wird.
Der 1939 geborene Kläger wurde mit Aufnahmebescheid vom 18.04.1980 mit Wirkung zum 01.01.1980 in das Unternehmerverzeichnis der M Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von insgesamt 0,66 Hektar (ha) aufgenommen, nachdem der jahrzehntelang als landwirtschaftlicher Unternehmer veranlagte Vater des Klägers der BG mitgeteilt hatte, das Grundstück mit Wirkung zum 01.01.1980 auf seinen Sohn übertragen zu haben. Gegen den Aufnahmebescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Den gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 1981 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei nicht Unternehmer eines versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmens, weil er seine gesamte Grundstücksfläche abzüglich der Fläche für Gemüse- und Vorgarten als Rasen pflege - der Rasenabfall werde kompostiert und Interessenten kostenlos als Dünger überlassen bzw. dem Kompostierwerk zugeführt - wies der Widerspruchsausschuss bei der M Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.1982 zurück.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens betreffend den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 16.03.2005 für das Umlagejahr 2004 gab der Kläger unter dem 30.07.2005 an, die 4163 qm große Wiese werde zweimal im Jahr gemäht und der Rasenschnitt geheut. Ergänzend teilte der Kläger im Dezember 2005 mit, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Mitgliedschaft als solche, sondern ausschließlich gegen die Höhe des Grundbeitrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Detmold teilte dem Kläger im anschließenden Klageverfahren (S 14 [1] U 56/06) mit, soweit er die Richtigkeit seiner Mitgliedschaft in Zweifel ziehe, müsse er eine Aufhebung des Aufnahmebescheides vom 18.04.1980 beantragen. Daraufhin beantragte der Kläger im August 2006 die Aufhebung des Bescheides vom 18.04.1980 unter Hinweis darauf, dass er kein Unternehmer sei.
Mit Bescheid vom 13.09.2006 lehnte es die Beklagte ab, den Aufnahmebescheid sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Grünflächenpflege durch zweimaliges Abmähen der Wiese seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfüllt. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenfalls erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20.12.2006).
Dagegen hat der Kläger am 19.01.2007 erneut Klage vor dem SG Detmold erhoben.
Er hat vorgetragen, der jährlich zweimalige Pflegeschnitt des Grünlandes zur Erhaltung des Kulturzustandes im Sinne landschaftspflegerischer Aktivitäten stelle keine Bodenbewirtschaftung dar. Gelegentlich mähe ein Nachbar in Nachbarschaftshilfe das Wiesengrundstück ab. Das Schnittgut sei für ihn selbst Abfall.
Mit Urteil vom 26.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 18.04.1980, mit welchem die Beklagte den Beginn ihrer Zuständigkeit festgesetzt habe, sei nicht zu beanstanden; auch sei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche dem Bescheid zugrunde gelegen hätten, nicht eingetreten. Der Kläger betreibe ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. E...