Leitsatz (amtlich)

Die ambulante Notfallbehandlung ist eine primäre Aufgabe des Krankenhauses. Sie kann nicht durch Verträge zwischen Krankenhausträger und Chefarzt auf diesen mit der Wirkung übertragen werden, daß der Chefarzt einen unmittelbaren Honoraranspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung erwirbt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.1988; Aktenzeichen 6 RKa 34/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665172

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