nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 24.07.2003; Aktenzeichen S 7 KA 6/02)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen B 6 KA 47/04 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 5) gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.07.2003 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 5) trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulassung des Klägers - Facharzt für Innere Medizin - als fachärztlich tätiger Internist mit der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie für den Zulassungsbezirk B-Stadt.

Am 28.02.2002 beantragte der Kläger die Zulassung mit der Begründung, für den Zulassungsbezirk B-Stadt besitze lediglich ein Krankenhausarzt eine Ermächtigung zur Durchführung bestimmter endoskopischer Leistungen. Es fehle an niedergelassenen Ärzten in der Fachrichtung Gastroenterologie. Mit dem 31.12.2000 entfalle für Hausärzte u.a. die Möglichkeit der Erbringung und Abrechnung bestimmter endoskopischer Leistungen des Schwerpunktes Gastroenterologie des sog. K.O.-Katalogs. Ein nicht unerheblicher Teil an endoskopischen Leistungen werde im Zulassungsbezirk B-Stadt bisher von Hausärzten erbracht. Der Anteil, der durch die hausärztlich tätigen Internisten ab 01.01.2003 nicht mehr erbracht werden dürfte, betrage ca. 22 %. Es werde deshalb zu einem besonderen Versorgungsengpass in diesem ärztlichen Bereich kommen, zumal die bisher im Zulassungsbezirk B-Stadt tätigen Gastroenterologen und endoskopisch fachärztlich tätigen Internisten zum jetzigen Zeitpunkt bereits über keine wesentlichen Aufnahmekapazitäten mehr verfügten. Erst Recht dürften keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten mehr bestehen, um die ab dem 01.01.2003 entstehende Nachfrage nach endoskopischen Leistungen bewältigen zu können.

Mit Beschluss vom 18.04.2002/Bescheid vom 22.04.2002 ließ der Zulassungsausschuss für Ärzte, Aachen, den Kläger zur vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß dem 5. Abschnitt Nr. 24 b der Bedarfsplanungs-Richtlinien der Ärzte und Krankenkassen (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) als Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Gastroenterologie, in B, L-strasse 0, ab dem 01.01.2003 mit der Maßgabe zu, dass nur die ärztlichen Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Schwerpunktbezeichnung "Gastroenterologie" stünden, abrechnungsfähig seien. Der Zulassungsausschuß führte hierzu aus: Nach eingehender Prüfung der Sachlage sowie der Versorgungssituation, die sich ab 01.01.2003 darstelle, werde bezüglich der Leistungen des Schwerpunktes Gastroenterologie ein besonderer Versorgungsbedarf vorliegen. In der Stadt B seien derzeit 30 hausärztlich tätige Internisten zugelassen, die im unterschiedlichen Umfang verschiedene Leistungen dieses Schwerpunkts erbrächten. Dieser Anteil betrage ca. 22 %, der von den Hausärzten und hausärztlich tätigen Internisten ab dem 01.01.2003 nicht mehr erbracht werden dürfte. Ob und in welchem Umfang von diesen Ärzten Anträge nach § 73 Abs. 1 a Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - gestellt würden, sei zur Zeit nicht absehbar. Jedenfalls stehe außer Zweifel, dass für die Erbringung dieser Leistungen auch die Qualifikation der Schwerpunktbezeichnung ein Kriterium darstelle, das im Rahmen des Sonderbedarfs zu berücksichtigen sei. Über diese besondere Qualifikation verfüge der Kläger. Des Weiteren sei nicht von der Hand zu weisen, dass durch die vor kurzem erweiterte Ermächtigung des Krankenhausarztes Prof. Dr. C bereits zur Zeit ein zusätzlicher Versorgungsbedarf gesehen worden sei. Da nach höchstrichterliche Rechtsprechung Ermächtigungen grundsätzlich nachrangig gegenüber der Zulassung seien, werde der besondere Versorgungsbedarf auch hiermit begründet.

Mit ihrem Widerspruch machte die Beigeladene zu 5) geltend, für den Bereich der Kreisstelle B-Stadt habe der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hinsichtlich der fachärztlich tätigen Internisten und Hausärzte eine Zulassungssperre angeordnet. Im Planungsbereich seien zur Zeit rechnerisch 28,5 fachärztlich tätige Internisten (Versorgungsgrad 143,0 %) und 189,21 Hausärzte (Versorgungsgrad 122,5 %) niedergelassen. Auf Grund dieser Versorgungssituation seien weitere Niederlassungen für das Gebiet der Internisten nur möglich, wenn die Voraussetzungen des sogenannten Sonderbedarfs nach dem 5. Abschnitt (Maßstäbe für qualitätsbezogene Sonderbedarfsfeststellung) der Bedarfsplanungs-Richtlinien gegeben seien. Ziffer 24 der Richtlinien setze für die Zulassung einen besonderen Versorgungsbedarf voraus. Dieser sei nicht gegeben. Vier - von der Beigeladenen zu 5) im Einzelnen benannte - Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung Gastroenterologie im Planungsbereich der Kreisstelle B-Stadt würden den Bedarf abdecken. Außerdem erbrächten zur Zeit eine Anzahl von hausärztlichen Internisten und Allgemeinmedizinern/praktischen Ärzte im unt...

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