Leitsatz (amtlich)

Für die Gewährung einer Beihilfe durch den Gemeindeverband nach RVO § 389 Abs 2 S 2 ist Anspruchsvoraussetzung die Erfüllung des Tatbestandes des RVO § 389 Abs 2. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, solange die notleidende Krankenkasse trotz der Ablehnung einer Beitragserhöhung über 8% (vor dem 1970-01-01 11%) und entgegen der aus RVO § 387 folgenden Verpflichtung zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben noch Mehrleistungen erbringt.

Eine Krankenkasse, die in Kenntnis eines bereits entstandenen und in Zukunft weiterhin ansteigenden Defizits trotz der Ablehnung einer erforderlichen Beitragserhöhung den Abbau der Mehrleistungen ausdrücklich verweigert und diese Leistungen noch weiterhin erbringt, handelt nicht entsprechend den ihr durch die RVO §§ 385 ff auferlegten Verpflichtungen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653026

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge