rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.02.2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das vertragsärztliche Honorar des Klägers in den Quartalen III/97 bis II/98 und hierbei insbesondere über die Auswirkungen des Praxisbudgets.
Der Kläger ist als hausärztlicher Internist in X niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Ihm sind drei qualifikationsgebunde Zusatzbudgets (Sonografische Gefäßuntersuchungen; Psychosomatik, Übende Verfahren; Teilradiologie) und das bedarfsabhängige Zusatzbudget Proktologie zuerkannt worden. Zu Kürzungen kam es lediglich im Praxisbudget. Bei Anforderungen von 824.925 (III/97), 789.750 (IV/97), 804.745 (I/98) und 795.695 Punkten (II/98) betrug dieses 531.483,6 (III/97), 545.738,7 (IV/97), 553.259,2 (I/98) bzw. 561.793,9 Punkte (II/98). Hieraus erzielte der Kläger für das Praxisbudget Honorare von 44.480,75 DM (III/97), 45.946,22 DM (IV/97), 46.374,35 DM (I/98) und 47.090,16 DM (II/98) bei Gesamthonoraren von 70.156,43 DM (III/97), 72.840,48 DM (IV/97), 71.926,66 DM (I/98) bzw. 74.139,15 DM (II/98) (Bescheide vom 20.01.1998 (III/97) und 17.04.1998 (IV/97) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1998, Bescheid vom 16.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1998 (I/98) und Bescheid vom 16.10.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.1999 (II/98).
Mit der Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) hat der Kläger die Honorarabrechnungen im Bereich seines Praxisbudgets beanstandet und vorgetragen: Die Praxisbudgets seien ausgehend von unzutreffenden Kostensätzen ermittelt worden. Zu Unrecht werde im Bereich der Praxisbudgets zwischen Allgemeinmedizinern und hausärztlichen Internisten zu Lasten der Letzteren differenziert. Ebenfalls zu Unrecht würden die Gemeinschaftspraxen seiner Fachgruppe bevorzugt, indem ihnen eine um 10 % höhere Fallpunktzahl zugestanden worden sei, zumal sie durch Synergieeffekte sogar Kostenvorteile hätten.
Der Kläger hat beantragt,
die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale III/97 und IV/97 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1998, den Honorarbescheid für das Quartal I/98 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1998 und den Honorarbescheid aus dem Quartal II/98 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Die Kostensätze seien nach höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Ebenso habe der Bewertungsausschuss zwischen hausärztlichen Internisten und Allgemeinmedizinern differenzieren dürfen. Gemeinschaftspraxen habe er zu Recht bewusst gefördert, um diese Kooperationsform aufrecht zu erhalten. In Gemeinschaftspraxen seien die Fallzahlen idR niedriger als in Einzelpraxen. Außerdem entstehe ihnen ein ausgleichsbedürftiger Mehraufwand, weil sie trotz arbeitsteiliger und unter Umständen sogar fachgebietsübergreifender Behandlung eines Versicherten durch mehrere Ärzte jeweils nur einen Behandlungsfall abrechnen dürften.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 08.02.2001). Der Bewertungsausschuss habe seinen Regelungsspielraum weder durch die Festsetzung unterschiedlicher Fallpunktzahlen für hausärztliche Internisten und Allgemeinmediziner noch durch die Differenzierung zwischen Einzel- und Gemeinschaftspraxen überschritten.
Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ließen sich niedrigere Fallpunktzahlen für hausärztliche Internisten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern nicht daraus herleiten, dass die Erstgenannten mehr Leistungen im Bereich der Zusatzbudgets erbringen und daher Defizite im Bereich der Praxisbudgets ausgleichen könnten. Denn vor allem die vom Zusatzbudget "Teilradiologie" erfassten Leistungen seien für einen hausärztlichen Internisten nur defizitär zu erbringen, wie sich statistisch belegen lasse. Zur höheren Fallpunktzahl für Gemeinschaftspraxen trägt er vor, es seien sachgerechtere Wege denkbar, um diese Kooperationsform zu erhalten. So könne man z.B. nach erfolgter Trennung die Summe der Behandlungsfälle in den neu entstandenen Einzelpraxen begrenzen. Im Übrigen habe die Umsetzung der Praxisbudgets im Bereich der Beklagten dazu geführt, dass hier - anders als bei den Fallpunktzahlen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Ä) - die Fallpunktzahlen für Rentner bei den hausärztlichen Internisten ganz erheblich unter denen der Allgemeinmediziner lägen und sogar die Fallpunktzahlen für Mitversicherte niedriger seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.02.2001 abzuändern und die Beklagte unter Änderung der Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale III/97 und IV/97 in der Fass...