Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. technische Hilfe. Zuschuß zum Einbau eines Innen- und Außentreppenlifts
Orientierungssatz
Der Einbau eines Innen- und Außentreppenlifts stellt eine Maßnahme iS des § 40 Abs 4 S 3 SGB 11 dar und rechtfertigt nur einen Zuschuß bis zu 5.000,00 DM.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Zuschusses aus der Pflegeversicherung für einen Innen- und Außentreppenlift.
Der am 1933 geborene Kläger ist seit einem am 16.11.1994 erlittenen Reitunfall querschnittsgelähmt. Aus diesem Grunde wurde das vom Kläger gemietete Einfamilienhaus behindertengerecht umgebaut. Dabei wurden u.a. die sanitären Einrichtungen im Bad verändert sowie ein Innentreppenlift zu einem Preis von 25.608,20 DM sowie ein Außentreppenlift zu einem Preis von 19.118,75 DM installiert.
In einer von der Beklagten angeforderten Stellungnahme gelangte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) nach einer Besichtigung des Einfamilienhauses zu der Auffassung, der Treppenschrägaufzug als Sitzlifter ermögliche den Transfer aus dem Schlafzimmer/Bad (erste Etage) in den Wohnbereich im Parterre. Der Treppenschrägaufzug mit Rollstuhlplattform als Außenanlage ermögliche das Verlassen/Wiederaufsuchen des Hauses. Die Umbaumaßnahmen im Bad/WC seien Voraussetzung für die Durchführung der Körperhygiene im häuslichen Bereich.
Mit Bescheid vom 08.11.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach § 40 SGB XI könne die Pflegekasse Zuschüsse zur Besserung des individuellen Wohnumfeldes gewähren, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werde. Die Zuschüsse dürften einen Betrag von 5.000,-- DM je Maßnahme nicht übersteigen. Die Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung seien als gegeben anzusehen. Der Einbau eines Treppenlifts innen und außen werde dabei als eine Maßnahme angesehen, so daß sich die Kasse an diesen Kosten mit insgesamt 5.000,-- DM beteilige. An den Kosten der baulichen Maßnahmen für ein behindertengerechtes Bad beteilige sie sich ebenfalls mit dem Höchstzuschuß von 5.000,-- DM.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung: Er sei nicht der Auffassung, daß der Einbau eines Treppenliftes innen und außen als eine Maßnahme anzusehen sei. Der Innentreppenlift verlaufe innerhalb des Hauses vom Erdgeschoß zum ersten Obergeschoß, während der Außentreppenlift unmittelbar außerhalb des Hauses verlaufe. Ohne diesen Lift könne er das Haus gar nicht verlassen.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.1996 als unbegründet u.a. mit folgender Begründung zurück: Bei der Zuschußgewährung nach § 40 Abs. 4 SGB XI seien alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschußgewährung (und damit auf der Grundlage des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs) zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich seien, als eine Verbesserungsmaßnahme zu werten. Das gelte auch dann, wenn die Verbesserungsmaßnahme in Einzelschritten verwirklicht werde. Da beide Treppenliftanlagen gleichzeitig hätte angeschafft werden müssen, um die Pflege im häuslichen Bereich sicherzustellen, handele es sich hierbei um eine Maßnahme, so daß nur ein Höchstbetrag von 5.000,-- DM zur Verfügung gestellt werden könne.
Der Kläger hat am 17.05.1996 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen: Es sei zu bedenken, daß der Innentreppenlift lebensnotwendig sei, da ohne ihn eine Versorgung im Wohnhaus nicht möglich sei. Nur mit Hilfe dieses Liftes könne er den Schlaf- und Sanitärbereich in der ersten Etage erreichen. Wegen der Bauart des Hauses sei der Außentreppenlift notwendig, um eigenständige Kontakte zu der Umgebung aufrecht zu erhalten. Er selbst könne den Eingangsbereich sonst ohne fremde Hilfe nicht überwinden. Der Außentreppenlift stelle somit eine notwendige Voraussetzung für seine Außenkontaktfähigkeit dar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1996 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27.01.1998 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem Einbau eines Innen sowie eines Außenlifts um zwei verschiedene Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 3 SGB XI, so daß auch die Gewährung von zwei getrennten Zuschüssen für die beiden Lifte in Betracht komme. Die Auffassung der Beklagten werde dem Ziel bzw. dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht hinreichend gerecht. Der Einbau des Außentreppenliftes gehöre nämlich nicht zur "behind...