rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 22.06.1998; Aktenzeichen S 15 (2) P 61/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.06.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Bewilligung von Pflegegeld aus der Pflegeversicherung.
Der 1931 geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner ihn pflegenden Ehefrau eine Drei-Zimmer-Wohnung in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses. Seit 1974 besteht bei ihm ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus.
Am 19. März 1995 beantragte er Pflegegeld als Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit und gab dazu an, er benötige regelmäßig der Hilfe beim Waschen, Baden, Rasieren, Zerkleinern der Speisen, Bettmachen und Bewegen im Raum und außerhalb des Hauses. Dazu legte er ein Attest des Internisten Dr. Kxxxxx vom 29. März 1995 vor. Die Beklagte veranlaßte eine Begutachtung durch den Arzt für innere Medizin Dr. Dxxxxxx. Dieser führte nach einer Untersuchung in der Wohnung des Klägers am 29. August 1995 in seinem Gutachten aus, bei dem Kläger bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus II a, eine Visusminderung beidseits, ein diabetischer Fuß rechts mit Ulcus und ein Zustand nach Spontanamputation der linken dritten Zehe. Der Kläger erhalte durch seine Ehefrau zweimal täglich Insulinspritzen. Er könne schlecht sehen, mit Brille aber noch lesen. Seit über 2 Jahren habe er Beschwerden an den Füßen. Er laufe aber weiter herum und habe keine Gehstützen. Eine nennenswerte Mobilitätseinschränkung sei nicht feststellbar, alle Extremitäten seien altersüblich frei beweglich. Das "Sich-Bewegen Können" sei erschwert, aber ohne Hilfsmittel möglich. Zum Sauberhalten und Kleiden benötige der Kläger mehr Zeit. Bei der Nahrungszubereitung benötige er oft der Hilfe. Im Bereich der Körperpflege bestehe dreimal wöchentlich Pflegebedürftigkeit beim Duschen/Baden. Im Bereich der Mobilität sei teilweise Hilfe beim An- und Ausziehen von Schuhen und Strümpfen erforderlich. Einmal im Monat müsse die Wohnung zum Arztbesuch verlassen werden. Darüber hinaus bestehe Pflegebedürftigkeit bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dr. Dxxxxxx vertrat die Auffassung, Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufen I bis III liege nicht vor.
Mit 2 Bescheiden vom 09. Oktober 1995 lehnte die Beklagte sowohl Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) als auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegeversicherungsgesetz ab. Den gegen die Ablehnung von Leistungen für Pflegebedürftigkeit nach dem ab April 1995 geltenden Recht eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1996 zurück, da für die Grundpflege beim Kläger nicht mehr als 45 Minuten notwendig seien.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Duisburg hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe seine gesundheitlichen Probleme nicht vollständig berücksichtigt. Neben dem Hilfebedarf für das An- und Auskleiden, Duschen/Baden und Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung sei die zeitintensive Pflege seiner offenen Wunden an den Fußsohlen zu berücksichtigen. Zudem könne er das Essen nicht allein vorbereiten und einnehmen, da ihm das Besteck aus der Hand falle. Ebenfalls sei der Zeitaufwand für die tägliche Naßrasur, den wöchentlichen Kirchgang und den täglichen Spaziergang zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten des Internisten Dr. Wxxxx vom 13. Dezember 1996 eingeholt und anschließend eine weitere Begut achtung durch Dr. Exxxxxxxxx von Exxxxx veranlaßt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 13. Juni 1997 zusammenfassend für die Grundpflege einen Tagesbedarf von 40 Minuten errechnet. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 22. Juni 1998 die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Zeitaufwand für den Kirchgang, die täglichen Spaziergänge und die Maßnahmen im Rahmen der sogenannten Behandlungspflege sei nicht zu berücksichtigen. Entgegen Dr. Esxxxxxxxxxxxxxxxxxx sei der Zeitaufwand für ein Bad mit 30 Minuten ausreichend berücksichtigt. Selbst wenn man für eine Naßrasur den Höchstwert nach Anhang 1 der Begutachtungsrichtlinien vom 21. März 1997 von 10 Minuten pro Tag berücksichtige, bestehe beim Kläger insgesamt im Bereich der Grundpflege lediglich ein täglicher Hilfebedarf von 38 Minuten.
Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen, sein Bedarf an grundpflegerischen Leistungen erfordere einen zeitlichen Aufwand von mehr als 46 Minuten pro Tag. Konsequent habe das Sozialgericht letztendlich doch 10 Minuten für das Rasieren anerkannt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der vom Sachverständigen benannte Hilfebedarf beim zweimaligen wöchentlichen Baden im Umfang von 40 Minuten nicht zu hoch angesetzt. Ein Zeitaufw...