Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 26.03.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird auf 455,46 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem Tod der Leistungsberechtigten F T auf deren von der Beklagten geführte Konto überwiesene Hinterbliebenenrente zu erstatten.
Die Leistungsberechtigte bezog von der Klägerin eine Hinterbliebenenrente in Höhe von zuletzt 908,34 DM monatlich und eine Versichertenrente in Höhe von 1.266,28 DM monatlich. Beide Renten wurden laufend auf das von der Beklagten geführte Girokonto überwiesen. Die Leistungsberechtigte verstarb am 24.08.2001. Die Hinterbliebenenrente für den Monat September 2001 wurde noch auf das bei der Beklagten geführte Girokonto überwiesen.
Mit einem bei der Niederlassung Rentenservice am 18.09.2001 eingegangenem Schreiben teilte die Beklagte mit, dass die Rückforderung überzahlter Beträge zu der Kundin F T nicht bearbeitet werden könne, da über das Geld bereits verfügt worden sei. Auf ein Rückforderungsverlangen der Klägerin vom 21.12.2001, in dem diese nach Abzug der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung die Rücküberweisung eines Betrages in Höhe von 890,99 DM (455,56 EUR) verlangte, teilte die Beklagte nochmals mit, dass über die Rente anderweitig verfügt worden sei.
Mit Schreiben vom 22.05.2003 wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf § 118 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung- (SGB VI) erneut an die Beklagte und bat um Übersendung einer genauen Kontoaufstellung für die Zeit vom 25.08.2001 bis zur Auflösung des Kontos. Die Beklagte übersandte eine Kopie der Monatskontoblätter für die Zeit vom 25.08.2001 bis zum 14.09.2001. Ferner teilte sie mit, dass sie keine Verpflichtung sehe, den Betrag in Höhe von 890,99 DM zurückzuüberweisen, da das Konto zu keinem Zeitpunkt ein Guthaben ausgewiesen habe.
Das Konto befand sich am 24.08.2001 mit einem Betrag in Höhe von 3.516,29 DM im Soll. Bis zum 14.09.2001 wurden Buchungen wie folgt vorgenommen: 30.08.2001: Geldautomatenauszahlung in Höhe von 500,00 DM, Abbuchung der Miete in Höhe von 680,00 DM, Gutschrift der Versichertenrente in Höhe von 1.266,28 DM sowie der Hinterbliebenenrente in Höhe von 908,34 DM; 31.08.2001: Rücküberweisung der Miete in Höhe von 680,00 DM; 03.09.2001: Abbuchung eines Versicherungsbeitrages in Höhe von 668,40 DM; am 04.09.2001: Gutschrift der Krankenkasse in Höhe von 480,00 DM; 05.09.2001: zwei Auszahlungen am Geldautomaten in Höhe von je 300,00 DM sowie eine Scheckgutschrift in Höhe von 200,00 DM; 10.09.2001, 11.09.2001 und 14.09.2001 Auszahlungen am Geldautomaten in Höhe von je 200,00 DM; 17.09.2001: Auszahlung am Geldautomaten in Höhe von 1.700,00 DM und am 14.04.2001: Eingang einer Überweisung in Höhe von 3.125,03 DM. Das Konto stand am 14.09.2001 mit 1.605,04 DM im Soll.
Die Klägerin hat am 08.09.2003 Klage erhoben. Die Rente in Höhe von 903,34 DM für September 2001 sei überzahlt worden. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibe eine Überzahlung in Höhe von 890,99, DM (455,56 EUR). Da das Konto der Leistungsberechtigten bei Eingang der Rente im Soll gewesen sei, habe die Beklagte die Geldleistung zur Minderung der Forderung aus dem Dispositionskredit und damit zur Befriedigung "eigener Forderungen" verwendet. Dies sei nicht zulässig. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.04.2002 (Az: B 4 RA 64/01 R) könnten auch aus einem ungedeckten Konto Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden.
Die Beklagte bezieht sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.12.1998 (Az: B 9 V 48/97 R) und ist der Auffassung, der Entreicherungseinwand könne immer dann geltend gemacht werden, wenn nicht genügend Guthaben auf dem Konto ausgewiesen sei und zugleich nach Eingang der Rente noch Abverfügungen vorgenommen worden seien. Unerheblich sei, ob das Konto im Haben oder im Soll geführt worden sei
Mit Urteil vom 26.03.2004 hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts die Beklagte zur Zahlung von 455,46 EUR verurteilt. Die Beklagte habe bei Eingang der Rente eine Saldierung mit einer eigenen Forderung vorgenommen und somit den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet. Die Verpflichtung zur Rücküberweisung sei auch nicht dadurch entfallen, dass bei Eingang der Rückforderung über den Betrag durch Geldautomatenverfügungen und Lastschrift anderweitig verfügt worden sei. Ein Entreicherungseinwand sei nicht mehr möglich, wenn das Konto bei Eingang des Rückforderungsverlangens kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweise und das Geldinstitut den Kontostand unter einem dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt habe, um eigene Forderungen zu befriedigen. Die Verfügungen seien nicht aus der gel...