Leitsatz (amtlich)
1. Die Beteiligung eines Krankenhausarztes nach ZO-Ärzte § 29 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (SGB 10 § 48 Abs 1 S 1).
2. SGB 10 § 45 Abs 3 S 3, wonach ein rechtswidriger bindender Verwaltungsakt nach Ablauf von zehn Jahren nur noch unter besonderen Voraussetzungen zurückgenommen werden kann, ist für den Bereich der Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung nicht anwendbar, soweit diese Vorschrift die Folge hätte, daß eine Beteiligung widerrufen werden könnte, soweit sie rechtmäßig war, aber nicht zurückgenommen werden könnte, soweit sie rechtswidrig war.
Fundstellen
Dokument-Index HI1661601 |
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