nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 12.05.2003; Aktenzeichen S 25 (27) RA 210/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.05.2003 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 7.118,16 Euro (13.921,91 DM) aus abgetretener Forderung.
Der Beigeladene erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Beklagten.
Aufgrund eines Verrechnungsbescheides zugunsten des Landesarbeitsamtes vom 07.11.1997 behielt die Beklagte für den Zeitraum von Mai 1996 - Dezember 1999 Beträge in Höhe von insgesamt 13.921,91 DM von der Rente des Beigeladenen ein.
Am 06.10.1998 übersandte der Beigeladene der Beklagten ein Schreiben an seine Mutter vom 05.10.1998 mit folgendem Inhalt:
"Abtretung des gesamten pfändungsfreien Betrages Sehr geehrte Frau L, hiermit möchte ich mich bedanken, dass mir der Ausgleich der monatlich, naziartigen Verrechnung in Höhe von DM 521,33 seit dem 01.09.1998 bereitgestellt wird. In Ergänzung meiner bereits erfolgten Abtretung trete ich hiermit auch die jetzt neu entstehende Summe aus meiner o.a. Rente an Sie ab."
Die Beklagte teilte der Mutter des Beigeladenen daraufhin mit Schreiben vom 16.12.1999 mit, dass eine Abtretung erst wirksam werde, wenn sie angenommen werde. Daraufhin übersandte der Beigeladene der Beklagten einen Abtretungsvertrag. Dieser mit Computer geschriebene und von dem Beigeladenen und seiner Mutter unterzeichnete Vertrag hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgende Abtretungserklärung gilt nunmehr ab sofort weiter. Zwischen Herrn X L, Anschrift w.O. und Frau B L, Anschrift w.O. wird folgende Abtretungserklärung vereinbart. Die pfändungsfreien Beträge aus den eventuellen Leistungen, die Herr X L seitens der BfA mehr oder weniger regelmäßig erhält, werden zur Begleichung der aufgelaufenen Unterhaltsverpflichtungen an Frau B L abgetreten - wie dies bisher gegenüber der Bundesanstalt der Arbeit galt. Die bisherige Abtretung ist damit ab sofort hinsichtlich des Leistungsträgers geändert. [Unterschrift X L] Ich nehme die Abtretung an. [Unterschrift B L]
Das computergedruckte Datum "20. Dezember 1999" war von Hand durchgestrichen und durch das Datum "25.10.1996" ersetzt.
Den Verrechnungsbescheid vom 07.11.1997 hob die Beklagte am 19.01.2000 auf.
Nach Abzug vorrangig zu berücksichtigender Forderungen errechnete sie einen Nachzahlungsanspruch des Beigeladenen in Höhe von 11.097,45 DM. Die Berechnung resultiert aus Angaben des Arbeitsamtes über die empfangenen Leistungen aufgrund der Verrechnung abzüglich der Bedienung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 05.07.1999 in Höhe von 1.452,65 DM abzüglich Zinsen und Kosten und abzüglich erfolgter Überzahlungen, die im Zusammenhang mit einem neuen Bescheid zur Verrechnung eintraten.
Im Hinblick auf die Überzahlungen wurde mit Schreiben vom 26.05.2000 dem Beigeladenen und der Mutter des Beigeladenen von der Beklagten mitgeteilt, dass eine Überzahlung infolge der nicht zeitgerechten Einbehaltung aufgrund der Verrechung für die Monate April bis einschließlich Juni erfolgt sei. Die insgesamt eingetretene Überzahlung belaufe sich auf 1.129,64 DM (Mutter und Beigeladener zusammen).
Den Restbetrag von 11.097,45 DM zahlte die Beklagte am 26.09.2001 an den Beigeladenen aus.
Die Mutter des Beigeladenen hat am 04.12.2000 Klage erhoben.
Der Beigeladene hat als Vertreter der Mutter am 25.01.2001 deren Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat diese Abtretung angenommen. Die Mutter des Beigeladenen ist inzwischen verstorben. Erbe ist der Beigeladene geworden. Die Klägerin hat am 12.06.2001 das Verfahren aufgenommen.
Sie hat geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten Nachzahlung. Der Beigeladene habe bereits am 25.10.1996 mit seiner Mutter einen Abtretungsvertrag geschlossen. Dieser sei formlos wirksam gewesen. Das Schriftstück vom 19.12.1999 sei nur eine körperliche Bestätigung des bereits früher abgeschlossenen Vertrages. Bezüglich des Auszahlungsanspruchs der Klägerin sei es unerheblich, dass die Abtretung erst nach der Auszahlung des letzten Verrechnungsbetrages offengelegt worden sei. Eine Abtretung des Anspruchs an die Klägerin sei möglich, da diese der Mutter des Beigeladenen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe, die diese dem Beigeladenen gegeben habe, um ihm eine bescheidene, angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Es bestehe auch ein Anspruch auf den gesamten Betrag, da keine vorrangigen Forderungen existierten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.921,91 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 29.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein Anspruch der Klägerin. Der Betrag sei bereits an den ...