rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 15.06.2000; Aktenzeichen S 10 AL 236/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15. Juni 2000 geändert. Der Bescheid vom 22. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit die laufende Leistung für die Zeit vom 01. Juli 1999 bis 24. Juli 1999 gekürzt worden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 26.10.1998 bis 30.06.1999 und gegen die Rückforderung von 7.967,53 DM. Er beansprucht darüber hinaus auch für die anschließende Zeit die Zahlung der Alhi ohne Anrechnung von Einkommen seiner Partnerin ...

Der 1950 geborene Kläger lebte nach seinen Angaben seit etwa 1987 in seiner Wohnung zeitweilig mit der Zeugin ... zusammen. In dieser Zeit schlossen sie gemeinam einen Bausparvertrag ab und bauten zusammen ein zu gleichen Teilen in gemeinschaftlichem Eigentum stehendes Einfamilienhaus, das sie 1992 bezogen. Auch die Mutter der Zeugin zog zunächst für etwa ein Jahr mit in dieses Haus ein. Eingerichtet wurden das Einfamilienhaus im wesentlichen mit den Möbeln und dem Hausrat des Klägers.

Der Kläger steht seit 1994 im Leistungsbezug bei der Beklagten und bezog zunächst bis 29.09.1995 Arbeitslosengeld (Alg). In dem Antrag auf Anschluss-Alhi vom 12.09.1995 führte er in der Rubrik 8: "Vermögen seines Ehegatten oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft" Guthaben und Belastungen der Wohngemeinschaft .../ ... auf. Zur Bewilligung der Alhi kam es nicht, weil der Kläger damals an einer Fortbildungsmaßnahme teilnahm. Er bezog danach bis 17.04.1996 Unterhaltsgeld (Uhg) und bis 27.04.1996 Alg in Höhe von wöchentlich 433,20 DM. Am 27.06.1996 beantragte er Anschluss-Alhi und gab erneut an, mit der Zeugin ... seit 01.05.1992 in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Er reichte eine von der Zeugin am 28.06.1996 unterzeichnete Aufstellung ihrer Aufwendungen zu den Akten, die mit "Anlagen zum Antrag auf Alhi (eheähnliche Gemeinschaft)" überschrieben ist. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alhi in Höhe von 194,46 DM (Bescheid vom 12.07.1996). Sie berücksichtigte Einkommen der Zeugin ... in Höhe von wöchentlich 188,34 DM. Die Anrechnung des Einkommens beanstandete der Kläger damals nicht. Ab 14.02.1997 bezog er Kranken- und Übergangsgeld und vom 25.02.1998 bis 25.10.1998 erneut Alg.

Er beantragte am 02.09.1998 Anschluss-Alhi. Hier machte er die gleichen Angaben wie in den früheren Anträgen. Er fügte dem Antrag eine von der Zeugin ... erstellte Einkommenerklärung/Verdienstbescheinigung bei, der auch eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeberin Deutschen Krankenversicherungs AG (DKV) über das Brutto/Nettoarbeitsentgelt der Monate 06. bis 08.1998 beilag. Die Zeugin gab an, für die Krankenversicherung 5.709 DM, für die Lebensversicherung 1.120 DM und und für die Haftpflichtversicherung 741 DM jährlich aufwenden zu müssen. Der Weg zur Arbeit betrage je Strecke 47 Kilometer. Für einen privaten Einstellplatz bei der DKV bezahle sie 46 DM. Mit grüner Schrift des Sachbearbeiters ist in der Rubrik 9 dieses Beiblatts ergänzend vermerkt: "angeblich keine finanzielle Unterstützung gegenseitig". Der Kläger reichte weiterhin Unterlagen über Grundsteuer in Höhe von 472,76 DM, die Hausfinanzierung mit einer Zinsbelastung für das Jahr 1997 in Höhe von 13.427,67 DM, die Einzahlungen auf den Bausparvertrag in Höhe von mtl 275 DM, die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung, die Haurat-Glasversicherung, die Gewässerschadenversicherung über zusammen 882,90 DM, die Kfz Haftpflicht und Fahrzeugversicherung (der Zeugin) zum vierteljährlichen Beitrag (30 %, SF 18) von 257,50 DM, die Familienrechtsschutz einschließlich Grundstück in Höhe von 220 DM sowie die Haftpflichtversicherung in Höhe von 126,20 DM zu den Akten. Ferner legte er eine Gehaltsabrechnung der Zeugin ... für August 1998 vor.

Die Beklagte errechnete einen Anrechnungsbetrag in Höhe von monatlich 974,51 DM bzw. wöchentlich 224,89 DM. Sie berücksichtigte einen Freibetrag in Höhe der fiktiven Alhi der Zeugin mit 1.509,08 DM, weitere Abzüge für Steuern, Versicherungen, Werbungskosten (36,79 DM, 188,90 DM, 18,33 DM, 10,52 DM, 470 DM und 1.707,23 DM) von insgesamt 2.431,77 DM sowie einen Pauschbetrag in Höhe von 257,53 DM und übersandte dem Kläger am 12.10.1998 zu seinem Antrag auf Alhi ein entsprechendes Hinweisschreiben und den Berechnungsbogen mit der Berechnung des nach § 194 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung (SGB III) auf die Alhi anzurechnenden Einkommens.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.10.1998 Alhi ab 26.10.1998 zu einem Leistungssatz von zunächst 369,53 DM (Bemessungsentgelt 1.290 DM, Leistungsgruppe A/0) und ab 01.01.1999 unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung (LVO) 1999 zu einem Leistungss...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge