rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 24.03.1999; Aktenzeichen S 45 (28) SB 18/97)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 9 SB 8/00 R)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.03.1999 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die teilweise Aufhebung des Herabsetzungsbescheides vom 23.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1997 durch das Sozialgericht Dortmund.

Der Beklagte hatte im Bescheid vom 06.08.1987 bei der 1987 geborenen Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt wegen

"1. Lymphsystemerkrankung bei Histiocytose

2. Wirbelsäulen-Fehlhaltung"

und den Nachteilsausgleich "H" gewährt. Mit Bescheid vom 11.08.1987 wurden bei der Klägerin des weiteren die Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" zuerkannt.

Mit Bescheid vom 14.04.1993 setzte der Beklagte wegen Ablaufs der Heilungsbewährung den GdB auf 80 herab und entzog den Nachteilsausgleich "H".

Im April 1995 beantragte die Klägerin beim Beklagten u.a. die Feststellung eines höheren GdB s. Sie trug vor, sie bedürfe einer ständigen Beobachtung, da sie an einem Knochenschwund leide. Daraufhin holte der Beklagte einen Befundbericht von dem praktischen Arzt Dr. B ein und ließ diesen durch den ärztlichen Dienst auswerten. Des Weiteren veranlasste er eine gutachterliche Untersuchung der Klägerin durch den Direktor der Kinderklinik der S Kliniken D , Prof. Dr. D. Dieser stellte bei der Klägerin einen Zustand nach Histiocytose X und Polyche motherapie, eine leichte Ataxie sowie einen Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts fest. Den leichten ataktischen Störungen mit Gangunsicherheiten sei allenfalls ein GdB von 20, maximal von 30 beizumessen. Der Gesamt-GdB werde auf 30, allenfalls 40 geschätzt. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche lägen nicht mehr vor.

Daraufhin hörte der Beklagte mit Schreiben vom 30.07.1996 die Klägerin zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB s von 80 auf 30 und dem Entzug der Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" an. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"aufgrund ihrer Angaben wurde der Sachverhalt aufgeklärt. Die versorgungsärztliche Überprüfung der beigezogenen Unterlagen hat ergeben, das gegen über den in dem Bescheid vom 14.04.1993 getroffenen Feststellungen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Diese besteht darin, dass hinsichtlich der Behinderung der Histiocytose die vorgesehene Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen ist ..., der Gesamtgrad der Behinderung sich von bisher 80 verringert, die gesundheitlichen Merkmale "G", "aG" und "B" nicht mehr vorliegen.

Die mit § 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) i.V.m. § 48 des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist entsprechend den geänderten Verhältnissen eine neue Entscheidung zu treffen.

Das Versorgungsamt beabsichtigt daher, einen Bescheid zu erteilen, mit dem folgendes festgestellt werden wird:

Es liegen folgende Behinderungen vor:

Störung der Bewegungskoordination (Ataxie) nach Ablauf der Heilungsbewährung.

Der Grad der Behinderung beträgt insgesamt: 30 ...".

Mit Bescheid vom 23.08.1996 setzte der Beklagte den GdB unter Berufung auf § 48 SGB X auf 30 herab. Des weiteren stellte er fest, dass es zu den von der Klägerin außerdem beantragten weiteren gesundheitlichen Merkmale es keiner Feststellung bedürfe, weil der GdB nicht mindestens 50 betrage und ihr ein Ausweis nicht zustehe.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte am 24.02.1997 zurück.

Am 26.02.1997 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.

Sie hat vorgetragen, die gesundheitlichen Auswirkungen der langjährigen Chemoterapie seien vom Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 23.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1997 aufzuheben und den Be klagten zu verurteilen, den GdB mit mindestens mehr als 30 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aussergewöhnliche Gehbehinderung" ("aG") und "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" ("G") ab April 1995 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von dem Dr. B sowie von dem Chefarzt der E -Klinik in D Dr. L ein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 10.06.1998 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 11.11.1998 Bezug genommen.

Der Beklagte ist den Feststellungen des Sachverständigen unter Vorlage von Stellungnahmen von Dr. M nicht gefolgt.

Mit Urteil vom 24.03.1999 hat das Sozialgericht Dortmund den Bescheid des Beklagten vom 23.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.1997 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den GdB ab April 1995 mit 70 festzusetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist den Feststel...

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