Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. grobe Fahrlässigkeit. Ermessensausübung

 

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 sind auch bei einer vom Arbeitsamt verschuldeten Überzahlung erfüllt, wenn zwischen zuvor erzieltem Einkommen und danach bewilligter Leistung (hier Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) ein so auffälliges Mißverhältnis besteht, daß ohne Anstellen besonderer Überlegungen leicht erkennbar ist.

2. § 152 Abs 2 AFG in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung kann jedenfalls nicht angewendet werden, wenn der Aufhebungsbescheid noch vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ergangen ist. Bei vor dem 1.1.1994 ergangenen Bescheiden nach § 45 SGB 10 ist auch noch im anhängigen Gerichtsverfahren zu prüfen, ob das Arbeitsamt bei seiner Entscheidung sein Ermessen in ausreichender Weise ausgeübt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.11.1997; Aktenzeichen 11 RAr 7/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657253

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