rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 21.02.2001; Aktenzeichen S 36 U 276/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21. Februar 2001 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1952 geborene Klägerin begehrt die Entschädigung eines Unfalls vom 30.08.1998 als Arbeitsunfall. Sie ist selbstständige Kauffrau und Mitglied der katholischen Frauengemeinschaft Deutschland (kfd).
Bei einem Pfarrgemeindefest am 30.08.1998 stürzte die Klägerin auf die rechte Hand und zog sich dabei eine Radiusfraktur zu. Sie war bis zum 12.01.1999 arbeitsunfähig krank. Der Chirurg Dr. S ... schätzte die unfallbedingte MdE über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus auf 20 % ein.
Das katholische Pfarramt St. M ... in W ... zeigte den Unfall am 24.09.1998 als Arbeitunfall an. Auf Rückfrage der Beklagten teilte das Pfarramt mit, die Klägerin sei als Waffelverkäuferin eingesetzt worden. Sie habe auf Anweisung des Vorstands der Frauengemeinschaft und des Pfarrers gehandelt. Die Tätigkeit sei ehrenamtlich gewesen, die Klägerin ordentliche Helferin in der Frauengemeinschaft.
Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, sie sei seit Jahren Mitglied der kkfd. Am Unfalltag sei sie im Rahmen dieser Mitgliedschaft tätig geworden. Der Waffelverkauf auf dem Pfarrfest sei durch die kfd erfolgt, die dort einen Stand gehabt habe. Die kfd sei aber nicht Veranstalter des Pfarrfestes gewesen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.02.1999 eine Entschädigung mit der Begründung ab, ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sei nicht gegeben, weil die Klägerin weder unmittelbar noch mittelbar für die katholische Kirche ehrenamtlich tätig geworden sei, sondern für die kfd. Versicherungsschutz lasse sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 SGB VII herleiten, die Klägerin habe keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Der Waffelverkauf gehöre zu einer freiwillig übernommenen Aufgabe im Rahmen der typischen Tätigkeit eines Mitglieds der Frauengemeinschaft.
Dagegen legte die Klägerin am 10.03.1999 Widerspruch ein mit dem Hinweis, sie sei im ausschließlichen Auftrag der Kirchengemeinde tätig geworden, die Veranstalte rin des Pfarrfestes gewesen sei. Der gesamte Erlös habe ausschließlich Aufgaben der Kirchengemeinde gedient. Sie sei als Helferin beim Pfarrgemeindefest arbeitnehmerähnlich tätig geworden. Ihre Mitgliedschaft bei der kfd sei nicht Voraussetzung für den Einsatz als Helferin gewesen, sondern rein zufällig.
Das katholische Pfarramt St. M ... teilte der Beklagten mit Schreiben vom 22.04.1999 mit, die Pfarrgemeinde des St. M ... führe jedes Jahr ihr Pfarrfest durch. Zu diesem Zwecke würden rechtzeitig alle Vereine eingeladen und beauftragt, ihre Aktionen im Rahmen der Gesamtmaßnahme durchzuführen. Fast alle der beteiligten Frauen seien Mitglieder der kfd. Dies spiele aber im Blick auf die Beteiligung am Pfarrfest keine spezifische Rolle, denn auch alle Männer und viele Kinder, die auch Gruppierungen angehörten, engagierten sich als Mitglieder der Pfarrgemeinde St. M ...
Das erzbischöfliche Generalvikariat in P ... teilte mit Schreiben vom 21.04.1999 die Auffassung der Klägerin.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Dortmund hat die Klägerin vorgetragen, der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sei weit auszudehnen. Erfasst seien auch einfachste Hilfstätigkeiten, selbst wenn sie nur einmalig gelegentlich oder auf wenige Stunden beschränkt seien. Die Klägerin legte einen Zeitungsausschnitt der S ... Zeitung mit einem Bericht über das Pfarrfest vor, bei dem über 50 Helfer zum Einsatz gekommen seien. Außerdem hat die Klägerin auf einen Pfarrbrief der Kirchengemeinde verwiesen, aus dem sich ergibt, dass der Reinerlös des Pfarrfestes 3.000,00 DM betrug.
Sie hat unter Hinweis auf Entscheidungen des BSG die Auffassung vertreten, sie habe wegen der Ausübung eines kirchlichen Ehrenamts ebenso unter Unfallversicherungsschutz gestanden wie das Mitglied eines Kirchenchores. Die Strukturen von Kirchenchor und kfd seien fast identisch.
Auf jeden Fall habe aber Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestanden. Sie sei wie eine Arbeitnehmerin der Kirchengemeinde tätig geworden. Das Pfarrgemeindefest sei zunächst von dem Pastor mit dem Pfarrgemeinderat beschlossen worden. Danach hätten sich der Pastor und der Pfarrgemeinderat mit den einzelnen Unterorganisationen, auch dem Vorstand der kfd, zusammen gesetzt und besprochen, wer welche Arbeiten übernehme. Die kfd habe dann eine Liste herumgereicht, in die sich die Klägerin als Helferin eingetragen habe. Beim Pfarrgemeindefest habe sie bis zum Unfall zwei Stunden lang Waffeln gebacken und verkauft.
Die Klägerin hat noch eine pfarramtliche Erklärung des Pfarrers von R ... vor...