Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Neubewertung von Zeiten einer Berufsausbildung durch das WFG

 

Orientierungssatz

1. In der Neubewertung der Versicherungs- und Beitragszeiten durch das WFG (insbesondere der Bewertung von Zeiten einer Berufsausbildung) liegt kein Verstoß gegen ein schützenswertes Vertrauen in den vorherigen Rechtszustand und auch nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art 14 Abs 1 GG.

2. Der Senat schließ sich der bereits vorhandenen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit des WFG an (vgl LSG Essen vom 29.1.1999 - L 14 RA 29/98 und LSG Mainz vom 13.7.1998 - L 2 J 288/97) und teil nicht die vom SG Mannheim im Vorlagebeschluß vom 22.10.1998 - S 9 RJ 361/98 geäußerte Ansicht, das WFG sei verfassungswidrig.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt die Berechnung ihrer Altersrente ohne Berücksichtigung der durch das Inkrafttreten des Wachstums-  und Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG - zum 01. Januar 1997 wirksam gewordenen Änderungen.

Die 1932 geborene Klägerin entrichtete in der Zeit vom 01. April 1947 bis zum 31. Dezember 1956 108 Monatsbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Ihr Versicherungsverlauf weist für den Folgezeitraum vom 03. Januar 1957 bis zum 26. Dezember 1958 15 Monate Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit, vom 01. November 1958 bis zum 31. Oktober 1959 12 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung und für die Zeit vom 01. November 1963 bis zum 31. Oktober 1964 nochmals 12 Pflichtbeiträge für Kindererziehung auf. Im übrigen wurden für den gesamten Zeitraum vom 01. Januar 1959 bis zum 28. Februar 1977 (156 Monate) 35 Monatsbeiträge auf einer Bemessungsgrundlage von 100,-- DM monatlich freiwillig entrichtet. Die Zeit vom 01. März 1977 bis zum 30. April 1979 ist mit 26 freiwilligen Beiträgen nach einem Beitragswert von 72,-- DM monatlich belegt. Im September 1995 erhielt die Klägerin eine Rentenauskunft über eine zu erwartende Rente mit einem Monatsbetrag von 423,83 DM.

Am 27. Februar 1997 beantragte die Klägerin Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, die ihr mit Bescheid vom 20. Mai 1997 in Höhe von 314,24 DM ab 01.07.1997 bewilligt wurde.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Minderung der tatsächlich bewilligten im Verhältnis zu der mit der Rentenauskunft in Aussicht gestellten Rente sei rechtswidrig, nicht verfassungskonform und verstoße im übrigen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. September 1997 zurück. Sie begründete dies damit, daß die Rente nach den ab dem 01. Januar 1997 anzuwendenden Vorschriften richtig berechnet worden sei. Bei der Klägerin wirke sich dies so aus, daß nur noch die ersten 36 statt zuvor 48 Monate als Anrechnungszeiten mit nur noch 75 % des individuellen Durchschnittsverdienstes statt bislang 90 % berücksichtigt würden.

Hiergegen hat die Klägerin am 30. Oktober 1997 Klage erhoben und vorgetragen, die Reduzierung ihrer Rente verstoße gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 des Grundgesetzes und verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Altersrente ohne Anwendung der durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz geänderten Bestimmungen neu zu berechnen und zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Berechnung der Rente in der bewilligten Höhe für rechtmäßig gehalten.

Mit Urteil vom 13. Februar 1998, auf dessen den Beteiligten bekannten Inhalt im übrigen verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, die Rentenauskunft sei nicht rechtsverbindlich, die Rentenberechnung nach dem WFG rechts- und verfassungskonform.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin vorträgt, die Rentenberechnung nach den Vorschriften des WFG verstoße gegen das Eigentumsgrundrecht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Februar 1998 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1997 zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente, ggfs. in Höhe der Auskunft vom 13. September 1995, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1997 zu Recht bestätigt, da mit diesem die Altersrente die Klägerin ab dem 01. Juli 1997 zutreffend berechnet wurde.

Die Höhe der der Klägerin zustehenden Rente richtet sich nicht nach der Rentenauskunft aus dem Jahr 1995, da diese nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI nicht rechtsverbindlich ist. Sie richtet sich vielmehr nach dem SGB VI...

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