nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 07.04.2003; Aktenzeichen S 40 (41) KR 290/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7. April 2003 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2001 verurteilt, dem Kläger als Sachleistung eine Badeprothese zu gewähren. Die Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Schwimm- oder Badeprothese).
Der 1951 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Nach einem Verkehrsunfall im November 1971 musste dem Kläger 1972 der linke Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte versorgte ihn in der Folgezeit zusätzlich zu herkömmlichen Unterschenkelprothesen regelmäßig mit sog. Schwimmprothesen, zuletzt 1995. Der Kläger ist als Betriebselektriker beschäftigt.
Gestützt auf eine Verordnung des praktischen Arztes Dr. I vom 24.04.2001 und einen Kostenvoranschlag der Firma Orthopädie-Technik G T vom 09.05.2001 über DM 3949,95 beantragte der Kläger im Mai 2001 die Gewährung einer neuen wasserfesten Prothese.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) verneinte in einer von der Beklagten veranlassten Stellungnahme vom 22.05.2001 die medizinische Notwendigkeit einer solchen Prothese.
Mit Bescheid vom 29.05.2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, Schwimmen sei als Freizeitbeschäftigung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht den Grundbedürfnissen zuzurechnen. Außerdem könnten die kurzen Wege in Badeanstalten auch mit Hilfe einer Unterarmgehstütze zurückgelegt werden; für das Duschen stünden mit Duschgriffen oder Duschhockern wirtschaftlichere und kostengünstigere Hilfen zur Verfügung.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, nach 20 Jahren könne man ihn nicht plötzlich auf Duschgriffe oder Duschhocker verweisen. Er benötige die wasserfeste Prothese zur Körperreinigung (Baden und Duschen), aber auch nachts, wenn er auf die Toilette gehe. Es gehe nicht alleine um eine Hilfe für eine Freizeitbeschäftigung. Das Schwimmen sei medizinisch angezeigt. Die Wege in Hallenbädern könnten auch wegen zu überwindender Höhenunterschiede nicht einfach mit Unterarmgehstützen zurückgelegt werden. Die Versorgung mit anderen Hilfsmitteln sei im Übrigen nicht wirtschaftlicher, wenn man berücksichtige, dass die zuletzt verordnete wasserfeste Prothese über sechs Jahre gehalten habe. Der Kläger überreichte eine Bescheinigung des Dr. I vom 19.06.2001, wonach der Kläger das begehrte Hilfsmittel wegen der ansonsten bestehenden Sturzgefahr zum Baden in einem Wannenbad und beim Duschen benötige. Wegen gelegentlicher, arbeitsbedingter Verletzungen der Hände könne er Unterarmgehstützen nicht benutzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag ergänzt und die Auffassung vertreten, eine wasserfeste Prothese sei zur Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums erforderlich. Zu diesem auch vom BSG als sicherzustellenden, anerkannten Grundbedürfnis gehöre auch der Besuch eines Schwimmbades in Begleitung von Freunden und Angehörigen. Eine wasserfeste Prothese benötige er zudem zur täglichen Reinigung nach der Arbeit noch am Arbeitsplatz. Die Verweisung auf Unterarmgehstützen, die ihm wegen regelmäßiger Schleimbeutelentzündungen im Ellenbogengelenk (Bursitis) ohnehin nicht möglich sei, würde ihn hinsichtlich der erreichten Integration zurückwerfen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2001 zu verurteilen, ihm eine Badeprothese zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich zur Ergänzung ihres Vortrages im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren auf ein MDK-Gutachten vom 29.05.2002, das nach Untersuchung im häuslichen Umfeld erstellt wurde. Darin wird die Benutzung von Unterarmgehstützen, eines Duschhockers sowie einer rutschfesten Matte sowohl im häuslichen Bereich als auch am Arbeitsplatz für zumutbar gehalten. Medizinische Einschränkungen für die Benutzung von Unterarmgehstützen bestünden nicht. Der Kläger könne mit Unterarmgehstützen auch Schwimmbäder benutzen. Die Prothese werde beim Schwimmen ohnehin abgelegt.
Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat Behandlungs- und Befundberichte des Dr. I vom 14.01. und 09.03.2002 angefordert. Darin ist ausgeführt, eine wasserfeste Prothese sei erforderlich gewesen, um den Heilungsprozess bei abgelaufener Bursitis nicht zu gefährden. Ein Duschhocker reiche zur Versorgung nicht aus.
Das SG hat sodann weiter Beweis erhoben durch ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. S. Dieser hat ausgeführt, im häuslichen Bereich könne der Kläger au...