Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Betriebsweg. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. gemischte Motivationslage. Gespräch mit geschäftlichem Bezug. Motorradrundfahrt
Orientierungssatz
Ein Beschäftigter steht während einer ganztägigen Motorradtour mit einem Geschäftspartner ua wegen Klärung finanzieller Angelegenheiten nicht unter dem Aspekt eines Betriebsweges gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Anerkennung seines Motorradunfalls vom 10.04.2009 als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung durch Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1966 geborene Kläger war Geschäftsführer der P GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Organisation und Durchführung von Russlandreisen war. Da sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und auf die Zurverfügungstellung von Geldmitteln durch den Gesellschaftergeschäftsführer, den Zeugen T, angewiesen war, fand am 06.04.2009 eine Besprechung statt, an der der Zeuge, seine Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Sekretärin der Firma sowie der Steuerberater N teilnahmen. Der Kläger fasste in einer E-Mail vom 08.04.2009 den Inhalt des Gesprächstermins zusammen und machte Vorschläge zu Optimierungsmaßnahmen, durch die Struktur und Situation der Firma verbessert werden könnten. Darüber hinaus machte er seine Absicht deutlich auf Sicht als Fremdgeschäftsführer auszuscheiden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Mail vom 08.04.2009 Bezug genommen.
Zeitnah nach dem Gespräch vom 06.04.2009 kontaktierte der Kläger den Zeugen H, Filialleiter der Hausbank der P GmbH und des Zeugen T, und signalisierte ihm Gesprächsbedarf. Da dessen Terminplan vor Ostern bereits ausgefüllt war und er unmittelbar nach Ostern seinen Urlaub antreten wollte, bot er dem Kläger an, am Karfreitag, den 10.04.2009 an einer bereits zwischen ihm und Herrn N1 verabredeten Motorradtour über den Westerwald in Richtung Koblenz teilzunehmen.
Am Unfalltag traf der Kläger sich sodann gegen 10:00 Uhr mit dem Zeugen H an der Volksbankfiliale P und trat mit diesem und Herrn N1 die Motorradtour an. Nach ca. einer halben Stunde Fahrt stürzte der Kläger mit seinem Motorrad und erlitt schwerste Verletzungen in Form von diversen Knochenbrüchen am gesamten Körper. Außerdem wurde durch den Kontakt mit den Schutzplanken der rechte Fuß oberhalb des Knöchels abgetrennt, so dass im weiteren Verlauf der rechte Unterschenkel amputiert werden musste.
Die Beklagte erhielt im Rahmen einer Erstattungsforderung der Krankenkasse des Klägers erst im November 2011 Kenntnis von dem Unfall und leitete daraufhin Ermittlungen ein. In deren Verlauf teilte der Kläger mit, als Geschäftsführer der P GmbH den Auftrag gehabt zu haben, das Unternehmen wieder wirtschaftlich leistungsfähig zu machen. Im Winter 2008/Frühjahr 2009 sei absehbar gewesen, dass das Unternehmen finanzielle Hilfe benötige, um über das Jahr zu kommen. Aus diesem Grunde habe am 06.04.2009 die Besprechung mit dem Steuerberater und dem Hauptgesellschafter, dem Zeugen T, sowie dessen Ehefrau stattgefunden. Er sei mit der Umsetzung des Besprochenen beauftragt worden und habe sich aus diesem Grunde mit dem Zeugen H in Verbindung gesetzt. Derartige Besprechungen hätten nie am Sitz des Unternehmens oder bei der Bank stattgefunden, sondern immer an einem dritten Ort. Man sei davon ausgegangen, am Karfreitag während der verabredeten Motorradtour genügend Zeit für eine Erörterung der Unternehmenssituation zu finden. Auf Befragen gab der Mitfahrer N1 an, er sei mit dem Zeugen H am Unfalltag zu der Motorradtour verabredet gewesen, deren Sinn und Zweck die gemeinsame Freude am Motorradfahren gewesen sei. Von geplanten Geschäftsbesprechungen sei ihm ebenso wenig etwas bekannt gewesen wie von der Teilnahme des Klägers. Bis zum Unfallzeitpunkt hätten keinerlei Besprechungen stattgefunden.
Mit Bescheid vom 05.06.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Motorradunfalls als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Ein Arbeitsunfall nach § 8 des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) liege nicht vor, denn ein Zusammenhang der Motorradtour mit der versicherten Tätigkeit sei nicht nachgewiesen. Es sei möglich gewesen, sich am Betriebsort oder am Standort der Bank zu treffen, da es auch hier nicht zu Störungen durch das Tagesgeschäft gekommen wäre. Auch führe man Gespräche über die finanzielle Situation eines Unternehmens nicht in Anwesenheit unbeteiligter Dritter. Bei der befahrenen Strecke habe es sich um eine beliebte Motorradstrecke gehandelt. Der Kläger habe die Gelegenheit, an der Tour teilzunehmen, genutzt, um seinem Hobby nachzugehen. Sofern der Kläger die Absicht gehabt habe, mit dem Z...