rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 30.11.2000; Aktenzeichen S 2 KA 74/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.11.2000 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung eines Teils des dem Kläger für die Behandlung von Versicherten der Beigeladenen für 1993 zugeflossenen Honorars.
Der Kläger war 1993 zur vertragszahnärztlichen Versorgung in C zugelassen. Die Beklagte hatte am 19.05.1993 für das Jahr 1993 einen Gesamtvertrag mit den Beigeladenen über die höchstzulässige Gesamtvergütung geschlossen und danach auch das vertragszahnärztliche Honorar des Klägers abgerechnet. Der Gesamtvertrag wurde von der Aufsichtsbehörde am 06.09.1993 beanstandet, was die Beklagte ihren Mitgliedern im Mitgliederrundschreiben 6/1993 vom 03. November 1993 mitteilte. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Honorarzahlungen auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung unter Vorbehalt erfolgten. Ab dem Quartal II/1993 war den Honorarbescheiden folgender Zusatz beigefügt:
"Diese Vierteljahresabrechnung der KZVWL erfolgte vorbehaltlich einer etwaigen Honorarrückforderung bei Überschreitung des für die vertragszahnärztliche Versorgung zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets (§§ 71, 85 Abs. 3a, 270 a SGB V) oder bei Überschreitung der in § 85 Abs. 4 SGB V festgelegten Gesamtpunktmengen. Darüber hinaus wird diese Honorarabrechnung erst dann wirksam, wenn die Ausschlussfrist für Anträge auf Honorarberichtigung oder Wirtschaftlichkeitsprüfung abgelaufen ist, ohne dass solche Anträge gestellt worden sind oder über Anträge auf Honorarberichtigung oder Wirtschaftlichkeitsprüfung bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist ( § 4 Abs. 2 HVM der KZVWL)."
Am 09.11.1998 schloss die Beklagte mit den Beigeladenen einen Gesamtvertrag, wonach sie für das Jahr 1993 26.000.000,- DM an die Beigeladenen zurückzuzahlen hatte und es für die Jahre 1994 und 1995 bei den bisher vereinbarten Beträgen blieb. Dieser Gesamtvertrag wurde von der Aufsichtsbehörde genehmigt.
Die Beklagte verlangte ein Drittel dieser 26 Millionen DM von Ihren Mitgliedern zurück, jeweils abhängig vom Abrechnungsvolumen der einzelnen Praxis in 1993. Den Rest brachte sie durch Rückstellungen auf.
Mit Bescheid vom 18.12.1998 forderte sie vom Kläger 2.653,20 DM zurück. Dabei wies sie darauf hin, dass sich ohne die Rücklagenbildung ein Rückforderungsbetrag von 7.959,60 DM ergeben hätte.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, dass die Zahlungen für das Jahr 1993 nicht unter Vorbehalt erfolgt seien und im Übrigen etwaige Rückforderungsansprüche verjährt seien. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.1999 den Widerspruch zurück. Sie habe schon am 01. Juni 1993 in der Vorstandsinformation Nr. 4/93 auf die Vereinbarung mit den Beigeladenen hingewiesen und darauf, dass alle Zahlungen bis zur endgültigen Festsetzung nur vorläufig seien. Im Übrigen verjährten Rückforderungsansprüche erst in vier Jahren. Die Abrechnung für das Jahr 1993 sei im Jahr 1994 erfolgt, so dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. In den Bescheiden für die Jahre 1993 und 1994 sei kein wirksamer Vorbehalt enthalten gewesen. Auch der HVM habe für 1993 keine Rückforderung vorgesehen. Das abgerechnete Honorar habe er gutgläubig verbraucht. Im Übrigen könne ein Vertrag mit den Beigeladenen als Vertrag zu Lasten Dritter ihn nicht verpflichten. Es sei unzulässig, für drei Jahre eine Vereinbarung mit den Beigeladenen zu treffen und dann die gesamte Rückforderung auf das Jahr 1993 zu beziehen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.12.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 28.04.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 30.11.2000 die Klage abgewiesen. Ein wirksamer Vertrag über die Gesamtvergütung für das Jahr 1993 sei erst 1998 zustande gekommen. Auf Grund des Vorbehaltes in § 6 Abs. 4 der Anlage 1 des HVM sei die Beklagte berechtigt gewesen, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Ab dem Quartal II/1993 habe sich ein entsprechender Vorbehalt auch in den Honorarbescheiden befunden.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger die Besetzung des Sozialgerichts mit zwei Zahnärzten als ehrenamtlichen Richtern. Er macht erneut geltend, dass es sich für die Rückforderung an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Es habe keine Rechtsvorschrift bestanden, die nach § 32 Abs. 1 SGB X eine Nebenbestimmung gerechtfertigt habe. Der bis zum 31.12.1993 geltende HVM der Beklagten habe einen entsprechenden Vorbehalt nicht vorgesehen. § 85 Abs. 1 SGB V betreffe das Dreiecksverhältnis zwischen Kassenzahnarzt, KZV und den Trägern der Krankenversicherung. Die Leistungsbescheide ...