Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu Lasten der beklagten Krankenkasse sowie Kostenerstattung für in der Vergangenheit erfolgte Selbstbeschaffungen.
Der Kläger(* 00.00.0000) ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihm wurden in der Vergangenheit eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung(ADHS; F90.0 gemäß ICD-10-GM) , eine Autismus-Spektrum-Störung(F64.5) sowie daneben u.a. Angst und depressive Störung gemischt(F41.2) , eine Migräne ohne Aura(G43.0) und ein iatrogener Cannabisabusus(F12.1) diagnostiziert. Bei ihm sind ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen G. B und H festgestellt. Zudem bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Seit ungefähr seinem 17. Lebensjahr konsumierte der Kläger u.a. Cannabis. Im Dezember 2014 erteilte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte(BfArM) ihm erstmals eine Ausnahmeerlaubnis nach§ 3 Abs. 2 BtMG zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten(zuletzt Bescheid vom 16.01.2017) . Seitdem verschrieb ihm der Arzt A. Medizinal-Cannabisblüten auf privaten Betäubungsmittelrezepten. Über eine Zulassung als Vertragsarzt verfügt A. nicht.
Mit Schreiben vom 13.03.2017 beantragte der Kläger bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für eine Therapie mit Medizinal-Cannabisblüten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab(Bescheid vom 15.03.2017) . Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch holte die Beklagte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung(MDK) ein und wies gestützt hierauf den Widerspruch zurück(Widerspruchsbescheid vom 26.10.2017) . Nach Einschätzung des MDK sei nicht beurteilbar, ob bei der individuellen Symptomatik der ADHS eine schwerwiegende Erkrankung vorliege. Es stünde zudem eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zur Verfügung; diese erfolge fachpsychiatrisch unter Einbezug medikamentöser und nicht-medikamentöser multimedialer Maßnahmen, soweit im Einzelfall erforderlich. Bei dem Kläger erfolge jedoch seit über drei Jahren eine ausschließlich hausärztliche Behandlung. Außer dem legalen Konsum von Cannabis seit 2014 sei keine erkrankungsspezifische medikamentöse oder nichtmedikamentöse Behandlung ersichtlich. Der behandelnde Arzt habe nicht plausibel dargestellt, warum eine krankheitsspezifische, individuell angepasste multimodale Therapie nicht zur Anwendung kommen könne. Darüber hinaus sei es sinnvoll, die aktuelle ADHS-Symptomatik zu reevaluieren. Dies erfordere das vorherige Absetzen bzw die Entwöhnung von Cannabinoiden.
Der Kläger hat hiergegen am 23.11.2017 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er hat behauptet, in der Vergangenheit bereits mit den üblichen medikamentösen Standardtherapien behandelt worden zu sein, diese Therapieversuche seien jedoch nicht wirksam und mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden gewesen. Eine Verbesserung seiner Konzentrationsstörungen, Aggressivität, Hyperaktivität, inneren Unruhe, Reizüberflutung und Schlafstörungen habe er ausschließlich durch Cannabis erfahren, auch sei durch die Anwendung von Cannabisprodukten, die ADHS-Symptomatik gut kontrolliert. Die Therapie mit Cannabisprodukten solle daher fortgeführt werden. Bei einem ADHS im Erwachsenenalter sowie vorliegender Erlaubnis nach§ 3 Abs. 2 BtMG sehe er einen Anspruch auf Kostenübernahme für Medizinal-Cannabisblüten. Eine fachpsychiatrische Mitbehandlung habe von Januar bis zum 02.05.2014 stattgefunden, auch diese ohne Erfolg. Zudem befinde er sich in ergotherapeutischer Behandlung und führe ein Hirnleistungstraining/Neurofeedback durch; beide Therapien fänden jeweils einmal in der Woche statt, seien auf ihn zugeschnitten und auch auf die sozialen und emotionalen Defizite ausgerichtet. Einen freiwilligen Entzug habe er vom 31.08.2020 bis 02.11.2020 zu Hause durchgeführt, aufgrund schwerwiegender körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen (wie ständigen Schmerzschüben, Gewichtsverlust, fast vollständigem sozialem Rückzug) sei dieser nach Rücksprache mit der Ärztin Z. aber beendet worden.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die in der Vergangenheit selbst beschafften Medizinal-Cannabisblüten dem Grunde nach zu erstatten und ihn zukünftig mit solchen zu versorgen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Nervenheilkunde und Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie U.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom...