rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 19.05.2003; Aktenzeichen S 25 RA 215/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als selbstständige Dozentin.

Die 1960 geborene Klägerin ist seit 1989 Beamtin im Dienste der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (NW). Seit März 1994 ist sie wegen der Erziehung ihrer 1994, 1996 und 2002 geborenen Kinder in Mutterschutz / Erziehungsurlaub bzw. ohne Dienstbezüge beurlaubt ( § 85 a LBG-NW).

Nach ihren Angaben übte die Klägerin seit ca. 1990/1991 bis zum Beginn der Kindererziehung im März 1994 eine Tätigkeit als selbständige Dozentin im Steuerrecht aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigte die Klägerin keinen Arbeitnehmer. Ausweislich eingereichter Bescheide über Einkommenssteuer bezog die Klägerin aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte in 1993 in Höhe von 3098,- DM und in 1994 in Höhe von 4726,- DM.

Am 29.09.2001 faxte die Klägerin der Beklagten einen vorsorglichen" Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin und Vortragende. Sie gab an, sie habe erst im September 2001 von der Möglichkeit erfahren, dass auch die nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin rentenversicherungspflichtig sein könne. Sie teile diese Auffassung nicht, stelle aber vorsorglich zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile fristgerecht den Antrag auf Befreiung. Sie habe eine anderweitige finanzielle Absicherung, und zwar als Beamtin des Landes NW, und zahle im übrigen freiwillige Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Auch habe sie eine Lebensversicherung, die vor Dezember 1998 abgeschlossen worden sei, und eigenes Vermögen.

Mit Bescheid vom 17.05.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige für die Tätigkeit als Dozentin ab, gestützt auf § 231 Abs. 6 Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur möglich, wenn die Klägerin am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe nur bis 1994 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.

Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin dar, sie habe ihre Dozententätigkeit nicht 1994 aufgegeben, sondern sei seitdem in Mutterschutz und Erziehungsurlaub. Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei ausreichend, wenn vor dem 01.01.1999 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Aus der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs dürfe ihr kein Nachteil entstehen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 Grundgesetz (GG) vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 231 Abs. 6 SGB VI zurück. Die Klägerin habe am 31.12.1998 keine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Diese habe zu dem Zeitpunkt geruht und die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB VI unterlegen. Auch Personen, die am 31.12.1998 ihre Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt hätten, könnten sich beispielsweise mangels Versicherungspflicht nicht von dieser befreien lassen.

Hiergegen richtete sich die am 04.10.2002 erhobene Klage. Die Klägerin hat ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Im Verhandlungstermin vom 19.05.2003 hat die Klägerin erklärt, sie habe im Jahre 1990 oder 1991 mit der Dozententätigkeit angefangen und letztmalig im Dezember 1993 aus ihr Einnahmen erzielt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 zu verurteilen, sie gemäß § 231 Absatz 6 SGB VI für die Dozententätigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2003 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Sie habe am 31.12.1998 keine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt, da sie lediglich bis 1993 als Dozentin tätig gewesen sei. Mangels weiterer Einkünfte sei sie seitdem auch nicht mehr versicherungspflichtig selbständig tätig, auch wenn sie die Absicht gehabt habe, nach mehreren Jahren wieder als Dozentin zu arbeiten. Zwar setze das Tatbestandsmerkmal der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit am 31.12.1998 nicht voraus, dass genau an diesem Tag Versicherungspflicht bestanden habe. Die Stichtagsregelung sei nach ihrem Sinn und Zweck so zu lesen, dass es darauf ankomme, ob vor dem 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, die am 31.12.1998 n...

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