Leitsatz (amtlich)

Eine Bezieherin von Hinterbliebenenrente, die deswegen versicherungspflichtig ist, weil der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nach RVO § 165 Abs 1 Nr 3 versichert war, ist entgegen dem Wortlaut von RVO § 173a Abs 1 S 2 dann von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie vom Gesetz (schon) aus eigener versicherungsrechtlicher Beziehung und (früherem) Beschäftigungsverhältnis nicht als schutzbedürftig angesehen wird (RVO §§ 169, 173a). - Abgrenzung zu BSG 1977-09-02 12/3 RK 58/75 = SozR 2200 § 173a Nr 3).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1654053

Breith. 1980, 629

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