nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 10.01.2001; Aktenzeichen S 20 AL 108/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.01.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von originärer Arbeitslosenhilfe ab dem 01.04.2000.
Die 1953 geborene Klägerin bezog bis zum 22.09.1994 Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung dieses Anspruchs ab dem 23.09.1994 Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 05.06.1996 bewilligte ihr die LVA Westfalen zunächst rückwirkend eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 18.11.1993. Die laufende Zahlung erhielt sie ab August 1996. Die Rente wurde bis einschließlich 31.05.1999 gewährt. Danach hob die LVA die Rente zunächst wieder auf mit der Begründung, es sei eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten. In dem sich anschließenden Rentenverfahren wurde der Klägerin letztlich jedoch eine Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem 18.11.1993 erneut zugesprochen.
Die Beklagte hob die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 01.07.1996 auf, da der Klägerin rückwirkend die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt worden sei.
Auf ihren im Mai 1999 gestellten Antrag hin bewilligte die Beklagte der Klägerin dann Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 01.06.1999. Mit Änderungsbescheid vom 12.01.2000 wurde der der Klägerin gewährte Leistungssatz geändert und gleichzeitig das Ende des Leistungsbezuges auf den 31.03.2000 festgestellt, da der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 434 b des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) die originäre Arbeitslosenhilfe abgeschafft habe. Mit Bescheid vom 13.03.2000 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung ab dem 01.04.2000 auf. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 07.07.2000 zurück. In den Gründen führte sie u.a. aus: Die Klägerin habe einen Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe gem. § 191 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung gehabt. Diese Vorschrift sei durch das 3. Änderungsgesetz zur Änderung des SGB III zum 01.01.2000 entfallen. Da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 3 SGB III für einen Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 vorgelegen hätten, seien bis zum 31.03.2000 die §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 191 Abs. 3 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden (§ 434 b Abs. 1 Satz 1 SGB III). Eine Geltung über diesen Termin hinaus sei nicht vorgesehen.
Dagegen hat die Klägerin am 14.07.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Sie hat geltend gemacht: Die ersatzlose Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe sei wegen des vorherigen Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente verfassungswidrig. Das 3. Änderungsgesetz greife in nicht zu rechtfertigender Weise in ihre Ansprüche ein, die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden seien. Diese nachträgliche Entwertung der Rechtsposition stelle eine unechte Rückwirkung dar, die gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit nach Artikel (Art.) 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Im übrigen stelle die Verweisung auf die Sozialhilfe einen unverhältmäßigen Eingriff in ihre Rechtsposition dar.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 12.01.2000 abzuändern und den Bescheid vom 13.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe über den 31.03.2000 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Mit Urteil vom 10.01.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Der Klägerin stehe Arbeitslosenhilfe ab dem 01.04.2000 wegen des eindeutigen Wortlauts des § 434 b SGB III nicht zu. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 des 10. Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teile die Kammer nicht. Der Anspruch auf originäre Arbeitslosenhilfe unterliege nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG, da sich der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht auf Beiträge des Arbeitslosen gründe, sondern die Leistung grundsätzlich aus Steuermitteln finanziert werde. Es liege auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 GG vor. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht gegeben, da der Gesetzgeber bei der Regelung des § 191 SGB III nicht zwischen verschiedenen Gruppen unterschieden und mit der Streichung dieser Regelung keine der früher begünstigten Personengruppen besser oder schlechter geste...