nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.11.2003; Aktenzeichen S 26 RA 120/03) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 4 RA 54/04 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die seiner Ansicht nach zu niedrige Rentenanpassung seiner Altersrente zum 01.07.2003.
Der am 00.00.1929 geborene Kläger bezieht seit dem 01.12.1991 Altersruhegeld bzw. Altersrente (zuletzt neu festgestellt mit Bescheid vom 05.03.1996). Erstmals 1998 erstrebte er in einem Klageverfahren die Zuerkennung einer höheren Rente, da die Rentenanpassung zum 01.07.1998 ihn in seinen Eigentumsrechten verletze und daher willkürlich sei. Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil Sozialgericht Düsseldorf vom 25.11.1999 - S 26 RA 185/99 -; Urteil LSG NRW vom 12.12.2000 - L 4 RA 2/00 - und Beschluss BSG vom 19.06.2001 - B 4 RA 8/01 B -).
Nachdem der Kläger im Juni 2002 vom Postrentenservice der Deutschen Post die Rentenanpassungsmitteilung für die Zeit ab Juli 2002 erhalten hatte, teilte der Kläger mit einem an die Post gerichteten Schreiben vom 14.06.2002 mit, er widerspreche dieser Anpassung. Diese sei mit einer Erhöhung von 24,00 EUR monatlich zu niedrig ausgefallen. Er bitte um eine Erhöhung um 200,00 EUR monatlich auf einen Rentenbetrag von 1.267,00 EUR. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Zudem entspreche die Rentenanpassung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 65, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (SGB VI) und sei nicht zu beanstanden.
Hiergegen hat der Kläger am 02.10.2002 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, die in einem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen S 26 RA 130/02 geführt worden ist. Die zum 01.07.2002 erfolgte Anpassung der Rente um 2,16 % abzüglich diverser Abzüge sei ein Skandal und Betrug am Rentner. Sie entbehre jeglicher Grundlage, zumal die Inflationsrate bereits bei 5 % liege.
Mit Urteil vom 10.04.2003 hat das Sozialgericht die Klage in dem Parallelverfahren abgewiesen. Die Rentenanpassung entspreche der geltenden Rechtslage und unterliege auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist beim Landessozialgericht Nordrhein Westfalen unter dem Aktenzeichen L 14 RA 36/03 anhängig gewesen und durch den Senat mit einem weiteren Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen worden.
Noch während des laufenden Klageverfahrens S 26 RA 130/02 hat der Kläger auch gegen die zwischenzeitlich über den Postrentenservice zugeleitete Rentenanpassungsmitteilung für 2003 mit Schriftsätzen vom 10.06., 17.06. und 23.06.2003 Klage erhoben. Er hat sich insoweit im Wesentlichen zur Begründung auf sein Vorbringen im Klageverfahren S 26 RA 130/02 bezogen. Das Sozialgericht hat das Klageverfahren zur Nachholung des noch nicht durchgeführten Vorverfahrens ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2003 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Rentenanpassung zum 01.07.2003 entspreche den gesetzlichen Vorgaben der §§ 65, 69 Abs. 1 SGB VI und sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 13.11.2003 hat das Sozialgericht die hier betroffene Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, die zum 01.07.2003 gewährte Rentenanpassung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2003 sei nicht rechtswidrig und entspreche der Sach- und Rechtslage. Die Rentenanpassungsmitteilung, die der Kläger trotz Aufforderung seitens des Gerichts nicht zu den Akten gereicht habe, sei zwar ein mit dem Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt. In der verfrühten Erhebung der Klage habe auch gleichzeitig ein Widerspruch gegen die der Beklagten zuzurechnende Anpassungsmitteilung gelegen. Die Klage sei aber unbegründet, weil die von der Beklagten seit dem 01.07.2003 vorgenommene Rentenanpassung um 1,04 % den gesetzlichen Vorschriften der §§ 65, 68, 69 SGB VI entspreche. Nach diesen Vorschriften würden bisher zum 01.07. eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde, welcher durch Rechtsverordnung bestimmt werde. Die Beklagte habe hier die entsprechende Rentenanpassungsverordnung zutreffend angewandt und richtig ausgeführt, die von ihr übersandte Anpassungsberechnung entspreche nach § 1 Abs. 1 der erwähnten Anpassungsverordnung 2003 dem aktuellen Rentenwert von 26,13 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte beim Kläger diese Anpassungen nicht vorgenommen habe, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte könne jedoch aus technischen Gründen (die Anpassungsmitteilungen würden nur vom Postrentenservice unmittelbar den Versicherten übersandt) das Original der Anpassungsmitteilungen nicht selbst vorlegen. Die vom Kläger geltend gemachte höh...