Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.01.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der von ihr zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.01.2004 zu entrichtenden Beiträge.
Die zuvor bei der Beklagten pflichtversicherte Klägerin übt seit Januar 2001 die selbständige Tätigkeit einer Rechtsanwältin aus. Die Beklagte setzte durch Bescheid vom 03.01.2001 die von der Klägerin ab 01.01.2001 zu entrichtenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung unter Vorbehalt fest. Die Beitragsfestsetzung erfolgte auf der Grundlage der von der Klägerin in ihrer Beitrittserklärung abgegebenen Einschätzung, sie werde aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin monatlich höchstens 5.000,00 DM als Einkommen erzielen. Auch dem weiteren Bescheid vom 23.06.2003 lag diese Einkommensschätzung zugrunde. Nach Vorlage des Bescheides des Finanzamtes E vom 27.10.2003 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2001 am 12.11.2003, der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit in Höhe von 90.292,00 DM auswies, berechnete die Beklagte durch den Bescheid vom 17.11.2003 die ab 01.01.2001 zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Jahre 2001 bis 2003 setzte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 eine Nachzahlung von 5.539,12 Euro und ab 01.01.2003 einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 562,32 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 58,65 Euro fest. Außerdem verwies sie darauf, dass die Beitragseinstufung - vorbehaltlich künftiger Änderungen der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) - bis zum Eingang des nächsten Einkommensteuerbescheides gelte.
Gegen den Bescheid vom 17.11.2003 legte die Klägerin am 04.12.2003 Widerspruch ein, mit dem sie vorbrachte, dass der für das Jahr 2002 zu erwartende Jahresgewinn deutlich geringer (als im Jahr 2001) ausfallen werde und legte eine vorläufige Gewinnermittlung des Steuerberaters L vom 02.12.2003 für das Jahr 2002 vor, wonach im Jahre 2002 ein Gewinn von 17.890,35 Euro erwirtschaftet wurde. Nach Eingang des Bescheides des Finanzamtes E über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2002 am 28.01.2004 erteilte die Beklagte den Betragsbescheid vom 04.02.2004, mit dem sie die von der Klägerin ab 02.02.2004 zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 23.643,00 Euro neu festsetzte.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2004, zugestellt am 08.07.2004, zurück: Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 29 Abs. 8 Nr. 7 der Satzung würden Beitragsänderungen, die sich aus einem Einkommensnachweis des Mitglieds ergeben würden, erst vom ersten Tage des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam.
Die Klägerin hat am 04.08.2004 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die von ihr zu entrichtenden Beiträge vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2004 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 zu erfolgen habe: Die Bescheide vom 03.01.2001 und vom 23.06.2003 hätten lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung enthalten; auch habe sie seinerzeit gegen den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001 Einspruch eingelegt. Die von der Beklagten für die Zeit ab 01.02.2004 festgesetzten Beiträge seien nicht zu beanstanden, da sich ihre Einkommenssituation zunehmend verbessert habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2004 zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 bereits ab dem 01.01.2002 bis zum 31.01.2004 zu erheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V verwiesen, die im Fall des Vorliegens geeigneter Einkommensnachweise lediglich die Festsetzung niedrigerer Beiträge für die Zukunft vorsehe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.01.2006 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 16.02.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.03.2006 Berufung eingelegt. Sie meint, die Beklagte müsse die von ihr zu entrichtenden Beiträge ab 01.01.2002 neu auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 festsetzen, weil eine rechtskräftige Entscheidung über die Höhe der von ihr für diesen Zeitraum zu entrichtenden Beiträge nicht vorliege. Außerdem...