Leitsatz (amtlich)

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht sich die Bindungswirkung eines Rentenbewilligungsbescheides nicht nur auf Grund und Höhe der Rente; sie erfaßt vielmehr gleichermaßen auch die im Bescheid nach RVO § 573 gesondert getroffene Festsetzung des JAV, weil sich hieraus unmittelbar die Höhe der Unfallrente ergibt. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten.

2. Die Bindungswirkung einer solchen Festsetzung des JAV wird durch regelmäßig durchgeführte Umstellungen und Erhöhungen nach den Rentenanpassungsgesetzen nicht beseitigt.

3. Auch wenn nach dem Urteil des BSG vom 1974-11-14 8 RU 10/73 = BSGE 38, 216 der Anspruch auf eine Neuberechnung des JAV nach RVO § 573 entgegen der vom Unfallversicherungsträger vertretenen Ansicht nicht davon abhängt, daß zwischen der unfallbringenden Tätigkeit (hier: Bergmann) und einer späteren Berufsausbildung (hier: zum Prediger) ein innerer Ursachenzusammenhang besteht, reicht dies allein zur Begründung einer Neufeststellungspflicht des Unfallversicherungsträgers nach RVO § 627 nicht aus, solange insoweit eine gesicherte, ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorliegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.05.1977; Aktenzeichen 5 RKnU 8/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653954

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