Leitsatz (amtlich)
1. Erhält ein land- oder forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, so steht ihm keine Leistung nach dem ZVALG zu.
2. Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen kann auch von einem privaten Arbeitgeber gewährt werden. Dabei ist es unerheblich, ob eine völlige Gleichstellung mit der Beamtenversorgung erreicht wird. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Alimentationsprinzip Rechnung getragen wird.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654089 |
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