rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 17.09.1999; Aktenzeichen S 16 RA 86/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. September 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungserfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berechnung der ihm gewährten Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZ) für seinen Sohn ...
Der am ... 1922 geborene Kläger hat von April 1937 bis März 1940 mit Erfolg eine Maurerlehre durchlaufen. Von April 1940 bis Januar 1941 befand er sich in einer Ausbildung zum Kaufmann, die er nicht abgeschlossen hat. In der Zeit zwischen März 1946 bis Juni 1950 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Danach entrichtete er von Juli 1950 bis Juli 1954, Januar 1955 bis Juni 1955, Dezember 1955, Februar 1956 bis Juli 1956, Dezember 1959 und von April 1960 bis Mai 1960 und Dezember 1960 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger. Von Januar 1961 bis Dezember 1983 leistete er als Selbständiger keine Beiträge. In der Zeit von Januar 1984 bis November 1984 entrichtete er freiwillige und von Dezember 1984 bis Januar 1986 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist seit Oktober 1951 mit der am 27. Januar 1932 geborenen Beigeladenen verheiratet. Aus dieser Ehe sind als Kinder der am 16. März 1952 geborene ..., die am 21. Juni 1954 geborene ..., die am 31. März 1959 geborene ... sowie die am 17. November 1961 geborene ... hervorgegangen. Am 30. April 1986 beantragte er die Feststellung von KEZ für seine Töchter ... Unter dem gleichen Datum erklärten der Kläger und die Beigeladene übereinstimmend, der Kläger habe diese Kinder in den ersten zwölf Kalendermonaten nach dem Monat der Geburt überwiegend erzogen. Der Sohn ... wurde in den Antrag vom 30. April 1986 nicht aufgenommen, da für den für dieses Kind maßgeblichen Zeitraum der Kindererziehung ab April 1952 bis März 1953 bereits freiwillige Beiträge in einer Höhe entrichtet worden waren, der gemäß der damaligen Rechtslage beim Zusammentreffen von KEZ mit Beitragszeiten die KEZ sich nicht mehr ausgewirkt hätten. Mit Bescheid vom 06. Juni 1986 gewährte die Beklagte dem Kläger sodann antragsgemäß vom 01. Mai 1986 an Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Die Höhe der Rente berechnete sie unter Berücksichtigung von KEZ vom 01. Juli 1954 bis 30. Juni 1955, vom 01. April 1959 bis 31. März 1960 sowie vom 01. Dezember 1961 bis 30. November 1962.
Mit Bescheid vom 14. August 1987 wandelte die Beklagte sodann die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit antragsgemäß in Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom 01. Oktober 1987 an um. Die Höhe des Altersruhegeldes wurde auch hinsichtlich der KEZ ebenso wie die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit berechnet.
Am 22. Juni 1998 beantragte der Kläger die Feststellung von KEZ sowie Berücksichtigungszeiten (BZ) wegen Kindererziehung (KE) für den Sohn ... Er habe diesen bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr erzogen, und zwar während der gesamten zehn Jahre. Am 17. Juli 1998 erklärten der Kläger und die Beigeladene übereinstimmend, dem Kläger sollten die KEZ sowie die BZ wegen KE für das Kind ... zugeordnet werden.
Am 07. August 1998 beantragte der Kläger darüber hinaus die Feststellung von BZ wegen KE für die Töchter ...
Mit Bescheid vom 03. September 1998 lehnte die Beklagte diese Anträge ab. Der Antrag vom 22. Juni 1998 sei verspätet gestellt worden. Die Ausschlußfrist für einen Antrag nach § 249 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung bis zum 31. Dezember 1997 sei am 31. Dezember 1996 abgelaufen. Eine Neufeststellung der Höhe der Regelaltersrente unter Anrechnung von BZ wegen KE für die Kinder ... sei nicht möglich. Die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres habe vor dem 01. Januar 1992 begonnen.
Gegen die Ablehnung des Antrags vom 22. Juni 1998 hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch erhoben, bei der Rentenantragstellung im Jahre 1986 sei ihm durch den Versichertenältesten der Beklagten angeraten worden, für das Kind ... wegen des Zusammentreffens von Beitragszeiten mit Zeiten der Kindererziehung keinen Antrag auf Feststellung von KEZ zu stellen. Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 zurück.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04. März 1999 Klage mit dem Begehren erhoben, KEZ für den Sohn ... zu berücksichtigen und die Rente entsprechend neu zu berechnen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Das Sozialgericht hat den Versichertenältesten der Beklagten ... am 17. September 1999 als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat bekundet, 62 Jahre alt und Rentner zu sein. Er sei seit 18 Jahren Versichertenältester der Beklagten. Der So...