rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 31.10.2002; Aktenzeichen S 9 P 58/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die beklagte Pflegekasse der Klägerin das Pflegegeld nach § 37 Sozialgesetzbuch -Elftes Buch (SGB XI) jeweils am ersten Tag des Monats für den laufenden Monat zur Verfügung stellen muss.
Die 1942 geborene Klägerin erhält von der Beklagten Pflegegeld nach Pflegestufe l in Höhe von 205 Euro monatlich. Das Pflegegeld wird von der Beklagten mit Wertstellung zum ersten Werktag des Monats, in dem das Pflegegeld geschuldet ist, auf ein bei der C ...bank geführtes Konto der Klägerin überwiesen. Diese Anweisungs- und Wertstellungspraxis wird von der Beklagten einheitlich für alle von ihr geschuldeten Pflegegeldzahlungen (ca. 17.000 Überweisungen) vorgenommen.
Die Klägerin hat am 03.04.2002 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg (Az. S 9 P 32/02) mit dem schriftsätzlich gefassten Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, an sie 200 Euro Pflegegeld (fällig am 01.04.2002) plus 15 % Zinsen ab dem 01.04.2002 bis zum Eingang des Pflegegeldes zu zahlen. Gleichermaßen hat sie mit weiteren Klagen am 01.05.2002 (Az. S 9 P 45/02), am 02.06.2002 (Az. S 9 P 58/02) und 02.10.2002 (Az. S 9 P 106/02) jeweils den Betrag von 205 Euro zuzüglich 15 % Zinsen vom ersten Tag des jeweiligen Monats bis zum Zahlungseingang geltend gemacht.
Das SG hat diese Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 P 58/02 verbunden.
Die Beklagte hat mitgeteilt, dass Pflegegeld in Höhe von 205 Euro dem Konto der Klägerin am 02.04.2002, 02.05.2002, 03.06.2002 und 01.10.2002 (dem jeweils ersten Werktag dieser Monate) wertgestellt worden sei. Hierauf hat die Klägerin entgegnet, sie habe am ersten Kalendertag eines jeden Monats Anspruch auf ihr Pflegegeld. Die Klage werde nicht zurückgenommen, bevor die Zinsforderungen nicht beglichen seien, damit die Beklagte lerne, das Pflegegeld so pünktlich zu überweisen, dass es ihr am Ersten des Monats zur Verfügung stehe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31.10.2002 abgewiesen und in den Gründen festgestellt, das die Beklagte nicht verpflichtet sei, der Klägerin das Pflegegeld am ersten Kalendertag des Monats zur Verfügung zu stellen. Wenn das Pflegegeld auch am Anfang des Monats fällig werde, so bedeute dies nicht, dass es sich auch am Ersten eines jeden Monats auf dem Konto der Klägerin befinden müsse. Es erscheine völlig ausreichend, wenn die Wertstellung jeweils am ersten Arbeitstag des Monats erfolge.
Gegen das am 07.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.11.2002 "Beschwerde" eingelegt, die sie im Weiteren nicht näher begründet hat.
Die Klägerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29.03.2003 zu dem Termin am 06.05.2003 mit dem Hinweis geladen worden, dass trotz ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen und hat sich auch nicht vertreten lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2002 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich die erhobenen Klagen in der Hauptsache erledigt haben, da das Pflegegeld in den streitigen Monaten an die Klägerin gezahlt worden sei. Eine Verzinsung komme nicht in Betracht, da ein Verzinsungsanspruch nach § 44 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB l) erst nach sechs Monaten nach Fälligkeit entstehen könne. Hier sei das Pflegegeld der Klägerin aber bereits einen bzw. zwei Tage nach Monatsanfang wertgestellt worden. Abgesehen davon sei die Höhe einer Verzinsung auf 4 % begrenzt. Im Übrigen finde sich im Gesetz keine besondere Regelung zur Fälligkeit oder zum Zahlungsmodus von Pflegegeld. Zwar spreche viel dafür, dass das Pflegegeld zum Monatsanfang fällig werde. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass die Klägerin einen Anspruch darauf habe, dass das Pflegegeld bereits am Ersten eines Monats für den laufenden Monat auf dem Kontoauszug ersichtlich sein müsse. Vielmehr genüge eine Wertstellung am ersten Arbeitstag im Monat, wie dies die Beklagte für Tausende von Berechtigten einschließlich der Klägerin veranlasse.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte die Streitsache in Abwesenheit der persönlich geladenen Klägerin entscheiden, ohne ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zu verletzen. Auf diese Möglichkeit ist sie in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens diente allein dem Zweck, der Klägerin die Rechtslage zu verdeutlichen.
Der Senat sieht die von der Klägerin mit "Besc...