Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Versorgung eines an einem Handekzem leidenden Versicherten mit einem UV-Teilbestrahlungsgerät zur Heimtherapie. Neue Behandlungsmethode. Hilfsmittel. Dermatitis. Phototherapie
Orientierungssatz
1. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, einem an einem chronischen Handekzem leidenden Versicherten ein UV-Teilbestrahlungsgerät zur Heimbehandlung zur Verfügung zu stellen. Die Heimbehandlung bringt dem Versicherten lediglich bei der Koordinierung seiner Krankenbehandlung mit seinen beruflichen und Alltagspflichten Erleichterung. Damit lässt sich die Notwendigkeit eines solchen Geräts zur Heimtherapie nicht begründen. Im Übrigen muss die intensive UV-Bestrahlung zum Schutz des Patienten unter ärztlicher Aufsicht erfolgen.
2. Erfolgt der Einsatz des Geräts in untrennbarem Zusammenhang mit der Strahlentherapie zur Behandlung der atopischen Dermatitis, so besteht zusätzlich das Erfordernis einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 135 Abs. 1 SGB 5. Diese ist nicht erteilt.
Normenkette
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1, § 135 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines UV-Teilbestrahlungsgerätes (UVB 311 nm) als Sachleistung.
Die 1958 geborene, in B wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet unter einem chronischen Handekzem.
Unter Vorlage einer Verordnung der sie behandelnden Ärztin für Dermatologie Dr. I aus F vom 24.07.2014 beantragte die Klägerin am 28.07.2014 bei der Beklagten die Versorgung mit einem UV-Tischgerät (UVB 311 nm) in Gestalt eines Hand/Fuß-Gerätes der Marke Medisun HF-54 (UVB 311 nm). Hierbei handelt es sich um ein so genanntes Teilbestrahlungsgerät für die Bestrahlung von Händen und Füßen mit UV-Licht unterschiedlicher Wellenlänge. Es kann, wie in der Verordnung vorgesehen, mit Lichtquellen zur Durchführung einer sog. Schmalbandtherapie mit UVB-Strahlen der Wellenlänge 311 nm bestückt werden. Teilbestrahlungsgeräte wie das medisun HF-54 (UVB 311 nm) sind im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) nicht gelistet. Unter Ziffer 06, Untergruppe 30, 01.1 sind dort vielmehr nur sog. Punktbestrahlungsgeräte, die speziell zur Behandlung von schwer zugänglichen Körperstellen und/oder lokal eng begrenzter Herde entwickelt wurden, gelistet.
Die mit der Erstattung einer sozialmedizinischen Stellungnahme beauftragte Dr. T vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein kam unter dem 06.08.2014 zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht erfüllt seien. Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte die Beklagte die beantragte Versorgung mit Bescheid vom 12.08.2014 ab.
Am 25.08.2014 reichte die Klägerin ein ärztliches Attest von Frau Dr. I vom 20.08.2014 bei der Beklagten ein. Darin hieß es, trotz systemischer Therapie mit Toctino® habe keine Abheilung des Handekzems erzielt werden können. Daher sei eine zusätzliche UV-Therapie 4 mal pro Woche indiziert. Aufgrund der weiten Entfernung zur Praxis und der Berufstätigkeit der Klägerin sei die Behandlung in der Praxis nicht mit den Praxiszeiten zu vereinbaren. Da von einer längerfristigen Behandlung auszugehen sei, halte sie es für medizinisch notwendig und wirtschaftlich, der Klägerin ein Heimgerät zu verordnen. Es sei eine Verordnung eines UVB-311 nm-Teilbestrahlungsgerätes erfolgt, da dies für den Heimgebrauch sicherer sei als eine PUVA-Therapie mit UVA-Heimgerät. Während der Therapie stelle sich die Klägerin alle 4 Wochen zur Kontrolle des Hautbefundes und zur Überwachung der Therapie in der Praxis vor. Zu Beginn der Heimtherapie erfolge eine Einweisung in das Gerät in der Praxis und die Klägerin erhalte einen Belichtungsplan für zu Hause. Sie sehe aus ärztlicher Sicht daher keine Kontraindikation gegen die Verordnung eines Heimgerätes.
Die Beklagte holte erneut eine sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. T vom MDK Nordrhein ein. Diese führte unter dem 03.09.2014 aus, auf Empfehlung der Spitzenverbände seien im jetzigen Hilfsmittelkatalog Ganzkörper- oder flächenhaft wirkende Teilkörperbestrahlungsgeräte wegen des möglichen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials in der Heimbehandlung nicht mehr als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Der Leistungsantrag könne deshalb seitens des MDK aus medizinischer Sicht nicht positiv beurteilt werden. Die Beklagte lehnte daraufhin die Hilfsmittelversorgung mit Bescheid vom 04.09.2014 erneut ab.
Den am 18.09.2014 bei der Beklagten eingegangenen, ausdrücklich gegen die Bescheide vom 12.08.2014 und 03.09.2014 gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2015 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 27.02.2015 Klage beim Sozialge...