Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Instrumentalmusiklehrer (hier: Gitarrenlehrer) an einer städtischen Musikschule auf honorarvertraglicher Basis. Bindung an Rahmenlehrpläne. vertragliche Vorgaben. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Ein Instrumentalmusiklehrer (hier: Gitarrenlehrer) an einer städtischen Musikschule kann trotz Abschluss von Honorarverträgen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, wenn er bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und durch die Rahmenlehrpläne gebunden ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.7.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin die Kosten der ersten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) zu tragen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.285,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)) über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) als Instrumentalmusiklehrer in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Klägerin ist Trägerin der als öffentliche Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene betriebenen Musikschule B. Deren Aufgabe ist die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung- und Förderung sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium (Ziff. 1 der Schulordnung für die Musikschule der Stadt B, Stand 1.1.2008 (SchulO)).
Die Musikschule B ist - worauf auch ihre Verlautbarungen auf ihrer Internetpräsenz hinweisen - Mitglied des Landesverbandes deutscher Musikschulen e.V. (LVdM) und arbeitet nach Ziff. 2 SchulO auf der Grundlage der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM). Diese differenzieren konzeptionell zwischen dem der musikalischen Früherziehung und Grundausbildung dienenden Elementarunterricht sowie dem Instrumentalunterricht. Letzterer ist organisatorisch in eine an Kinder im Alter von sieben Jahren und älter gerichtete Unter- und Mittelstufe sowie eine Oberstufe gegliedert, deren Bildungsangebot Jugendlichen im Alter von mindestens 15 Jahren offen steht. Dieser Richtlinienkonzeption des VdM entspricht der schulorganisatorische Aufbau der Musikschule B (Ziff. 2 SchulO).
Nach Ziff. 4 SchulO bietet die Musikschule die Unterrichtsfächer Streichinstrumente, Holzblasinstrumente, Tasteninstrumente, Blechblasinstrumente und Schlaginstrumente an. Daneben wird im Musikschulfach Zupfinstrument Unterricht an der Gitarre angeboten. Neben dem musikalischen Kernunterricht stehen weitere Veranstaltungen in Form von Projekten, Workshops und Einzelveranstaltungen (Ziff. 5 SchulO).
Über die Aufnahme von Teilnehmer/-innen in die Musikschule entscheidet deren Leitung (Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2 SchulO). Der Teilnahme am Unterricht und an den musischen Projekten liegt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zugrunde. Vertragsparteien sind die Klägerin und die Teilnehmer/-innen der Angebote der Musikschule (Ziff. 10 Satz 1 und 2 SchulO).
Für die Teilnahme an den Angeboten wird gemäß Ziff. 10 Satz 3 und 4 SchulO ein Entgelt nach näherer Maßgabe der Entgeltordnung für die Musikschule (EntgeltO) erhoben. Auf deren Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Nach Ziff. 11 SchulO sind die Schüler zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Elementar- und Instrumentalunterrichts verpflichtet. Auf Vorschlag der Musiklehrer nehmen Schüler, die einen entsprechenden Leistungsstand erreicht haben, an den Ergänzungsfächern, Chor, Spielkreisen, Orchester sowie Kammermusikgruppen teil. Von der Musikschule angesetzte Veranstaltungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung, sind Bestandteil des Unterrichts.
In jedem Jahr erhält der Schüler eine Beurteilung (Ziff. 12 Satz 1 SchulO). Sind im Unterricht normale Fortschritte während des Schuljahres infolge mangelnder Begabung oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden (Ziff. 12 Satz 2 SchulO).
Mit Wirkung zum 1.1.2004 schlossen die Klägerin sowie deren Nachbargemeinden I, M und T eine öffentlich-rechtliche "Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Musikschulwesens" mit auszugsweise folgendem Inhalt:
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§ 1 |
Träger der Musikschule |
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Die Stadt B ist Trägerin der Musikschule. Sie übernimmt für die übrigen Beteiligten die Durchführung der Aufgaben der Musikschule. |
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( ..). |
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§ 3 |
Aufgaben der Musikschule |
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(1) Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder... |