Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger. Festsetzung einer Mahngebühr durch die Bundesagentur für Arbeit. Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung. Aufgabenübertragung von der gemeinsamen Einrichtung auf einen der Träger. wirksame Entscheidung der Trägerversammlung
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit einer Übertragung des Forderungseinzuges sowie der Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Durchführung des Forderungseinzuges von einer gemeinsamen Einrichtung auf einen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.03.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR.
Der am 00.00.1995 geborene Kläger bezog fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 28.08.2015 setzte der Beigeladene u.a. die Höhe der Leistungsansprüche des Klägers endgültig für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 fest. Mit Bescheid vom 31.10.2016 forderte der Beigeladene vom Kläger die Erstattung von in der Zeit vom 01.08.2014 bis 31.01.2015 überzahlten Leistungen i.H.v. insgesamt 712,13 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beigeladene mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Betreuer des Klägers per Postzustellungsurkunde am 19.01.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 17.01.2017 forderte der Beigeladene den Kläger zur Zahlung der Erstattungsforderung bis zum 27.02.2017 auf und teilte mit, für den Einzug der Forderung sei die Agentur für Arbeit, Inkasso-Service, zuständig ist.
Beim Beigeladenen handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung i. S. v. § 44b SGB II. Am 11.12.2014 stimmte dessen Trägerversammlung einstimmig der Übertragung von Dienstleistungen aus dem Service Portfolio auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß Anlage 1 zu der der Verwaltungsvereinbarung gemäß § 44b Abs. 4 und 5 SGB II zu. Ferner stimmte sie einstimmig dem Abschluss der Zusatzvereinbarung "Forderungseinzug" wie vorgelegt zu.
Der Beigeladene, vertreten durch seinen Geschäftsführer, schloss mit der Beklagten, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Arbeitsagentur für Arbeit C, am 06.01.2015 eine Verwaltungsvereinbarung ab. Im § 1 Abs. 1 war geregelt, dass die Verwaltungsvereinbarung die Übernahme von Serviceangeboten nach § 44b Abs. 5 SGB II und operativen Angeboten der Bundesagentur für Arbeit nach § 44b Abs. 4 SGB II für den Beigeladenen im Rahmen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und deren Abnahme durch den Beigeladenen im vereinbarten Umfang regelt. Nach § 3 wurden infolge der Neuausrichtung der Serviceleistungen O.8 - Forderungseinzug dem Fachbereich Inkasso für die Aufgabenübertragung nach § 44b Abs. 4 SGB II hoheitliche Befugnisse im Rahmen einer Zusatzverwaltungsvereinbarung übertragen. Die Laufzeit der Verwaltungsvereinbarung war befristet bis zum 31.12.2017.
Des Weiteren schlossen der Beigeladene und die Beklagte eine Zusatzverwaltungsvereinbarung nach § 44b Abs. 4 SGB II zum Angebot O.8 Forderungseinzug - des Service-Portfolios der Bundesagentur für Arbeit ab. In § 2 Abs. 1 war geregelt, dass die Durchführung des Forderungseinzuges sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Durchführung des Forderungseinzuges bis maximal zum 31.12.2016 nach § 44b Abs. 4 SGB II auf die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit übertragen wird. § 2 Abs. 2 bestimmte, dass im Rahmen der Übertragung der Durchführung des Forderungseinzuges nach § 44b Abs. 4 SGB II die Dienststelle der Beklagten im Namen des Beigeladenen handelt. Insoweit könne sie Mahnungen, Stundungs- und Erlassbescheide, die im Namen des Beigeladenen ergehen, durch den regionalen Inkasso-Service der Beklagten erlassen. Im Rahmen der Übertragung der Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Durchführung des Forderungseinzuges nach § 44b Abs. 4 SGB II handele die Dienststelle im Namen der gemeinsamen Einrichtung, insbesondere erlasse sie Widerspruchsbescheide durch die Rechtsbehelfsstelle des operativen Service der Beklagten und übernehme die Vertretung im Klageverfahren im Namen des Beigeladenen.
Die Trägerversammlung des Beigeladenen fasste am 08/10.12.2016 im Wege des Umlaufverfahrens folgenden Beschluss:
"Die Trägerversammlung beschließt die beigefügte 2. Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 06.01.2015 sowie Zusatzverwaltungsvereinbarungen nach § 44b Abs. 4 SGB II zum Angebot O.8- Forderungseinzug - des Service-Portfolio der Bundesagentur für Arbeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter I für die Dauer vom 01.01.2017 bis zu...