nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 10.11.2003; Aktenzeichen S 30 AL 126/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2004 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Arbeitslosenhilfe ab 20.02.2003.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger war zuletzt bis 31.12.2000 als Zurichtigungsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung bei der Firma L GmbH war ihm auch eine Weihnachtszuwendung gezahlt worden. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld vom 01.01.2001 bis zu dessen Erschöpfung am 19.02.2003. Der Gewährung von Arbeitslosengeld lag zuletzt ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 550,00 Euro zu Grunde. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes hatte die Beklagte das in der Zeit vom 01.01.2000 bis 30.11.2000 erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von 49.837,13 DM inklusive des gezahlten Weihnachtsgeldes in Höhe von 4.467,00 DM berücksichtigt.

Am 06.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 17.02.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 20.02.2003 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung gem. § 138 Sozialgesetzbuch (SGB III) nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 500 Euro, wobei sie das dem Arbeitslosengeld zu Grunde gelegte Arbeitsentgelt um die Einmalzahlung reduziert hatte. Unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages von 2,17 Euro für Zinseinnahmen gewährte sie dem Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 194,74 Euro (Leistungssatz wöchentlich: 196,91 Euro).

Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die vorgenommene Berechnung sei deshalb fehlerhaft, weil das Bemessungsentgelt nicht um die Einmalzahlung Weihnachtsgeld zu reduzieren sei. Von der Einmalzahlung seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden und demnach sei dieses Weihnachtsgeld mit in die Bemessungsgrundlage auch für die Arbeitslosenhilfe einzubeziehen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2003 unter Hinweis auf die geltende Gesetzeslage zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 22.04.2003 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen. Er hat seine Klage auf die Nichtberücksichtigung der Einmalzahlung Weihnachtsgeld beschränkt und ausdrücklich vorgetragen, dass er sich gegen die Anrechnung von Zinsen und deren Berechnung nicht wende.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2003 zu verurteilen, ihm ab dem 20.02.2003 eine höhere Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der bezogenen Einmalzahlungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 10.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Berechnung der Arbeitslosenhilfe des Kläger entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Das Sozialgericht hat sich auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R - gestützt.

Gegen dieses dem Kläger am 17.11.2003 zugestellten Urteil richtet sich die am 26.11.2003 eingegangene Berufung. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass das Weihnachtsgeld als Einmalzahlung auch in das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe einfließen müsse, da er hierfür Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet habe. Der Gesetzgeber sei auch bei der Gestaltung von steuerfinanzierten Versorgungsleistungen nicht frei in seiner Regelungsbefugnis, sondern gemäß Art. 2 Grundgesetz (GG) an die verfassungsmäßige Ordnung und damit auch an den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gebunden. Deshalb erfordere eine Ungleichbehandlung, die sich allein im System von steuerfinanzierten Leistungen auswirke, wegen Artikel 3 Abs. 1 GG in gleicher Weise eine Rechtfertigung wie eine Ungleichbehandlung, die das System der beitragsfinanzierten Leistungen betreffe. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 - entgegen. Gegenstand des dortigen Verfahrens sei die Arbeitslosenhilfe nicht gewesen. Der Kläger sieht sich durch einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Dortmund an das Bundesverfassungsgericht vom 23.03.2001 - S 5 AL 304/00 - und einen Aufsatz von Gagel in NZS 2000, 591, 592 bestätigt. Die Ungleichbehandlung könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur bestehe, wenn das Tatbestandsmerkmal der B...

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