Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch. Beginn des Wehrdienstverhältnisses
Orientierungssatz
Das Wehrdienstverhältnis eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht einberufen wird, beginnt mit dem Tag, der im Einberufungsbescheid für den Dienstantritt festgesetzt wird, weil bereits von diesem Tage an der Status des Soldaten beginnt und ein Anspruch auf Wehrsold besteht. Das gilt auch dann, wenn der Wehrdienst erst im Laufe des Tages angetreten wird (Festhaltung LSG Essen vom 27.8.1993 - L 13 KG 14/93).
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Landes, mit dem (u.a.) Kindergeld für den Sohn E für den Monat Juli 1981 entzogen und zurückgefordert worden ist.
Dem damals im Dienste der Finanzverwaltung des beklagten Landes stehenden Kläger waren auf der Grundlage einer Schulbescheinigung vom 06.05.1980, nach der der Schulbesuch seines Sohnes E (geboren 1960) voraussichtlich bis Ende des Schuljahres 1980/81 dauern werde, Kindergeld und erhöhter Ortszuschlag "-- zunächst -- bis zum 31.07.1981" gewährt worden (Schreiben des beklagten Landes vom 16.05.1980).
Bis zum 31.07.1981 wurde (u.a.) Kindergeld für E gezahlt. Einen Antrag auf Fortzahlung dieser Leistung stellte der Kläger nicht. Bei einem Telefongespräch anläßlich einer Widerspruchsangelegenheit des Klägers erwähnte dieser, daß E seinen Grundwehrdienst leiste. Anschließende Ermittlungen ergaben, daß E bereits am 27.06.1981 das Abitur abgelegt hatte und seit dem 01.07.1981 Grundwehrdienst leistete.
Nach Anhörung des Klägers hob das beklagte Land durch Bescheid vom 26.07.1982 die Bewilligung des Kindergeldes und des Kinderanteils im Ortszuschlag für E für die Zeit ab 01.07.1981 auf; das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 240,00 DM sei nach § 50 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zu erstatten. Nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides werde der Gesamtbetrag der Zuvielzahlung von den laufenden Bezügen einbehalten. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht mehr erfüllt, weil Edgar ab dem 01.07.1981 den gesetzlichen Grundwehrdienst leiste. seien nicht mehr erfüllt, weil E. ab dem 01.07.1981 den gesetzlichen
Dagegen legte der Kläger am 03.08.1982 unter Vorlage einer Kopie des Einberufungsbescheides vom 28.04.1981 Widerspruch ein. Danach hatte Edgar sich am 01.07.1981 bis 18.00 Uhr bei seiner Einheit in der I-K in C zum Diensteintritt zu stellen.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 12.11.1982 wurde zum Kindergeldanspruch ausgeführt: Gemäß Ziffer 2.216 der materiell-rechtlichen Weisungen zu § 2 BKGG (a.F.) ende die Schulausbildung allgemein mit Ablauf des Schuljahres, es sei denn, das Kind nehme vor diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend eine Erwerbstätigkeit auf oder werde zum gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst einberufen. Nach den Bescheinigungen des Kreiswehrersatzamtes vom 28.04.1981 und 11.03.1982 sei Edgar zum 01.07.1981 zur Ableistung seines gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes einberufen worden. Da dem Kläger dieser Tatbestand bekannt gewesen, sei habe er auch gewußt, daß nach der vorerwähnten Bestimmung für den Monat Juli 1981 für Edgar weder Kindergeld noch erhöhter Ortszuschlag zugestanden hätten. Es sei die Pflicht des Klägers gewesen, das beklagte Land über die Einberufung zum Grundwehrdienst rechtzeitig zu unterrichten. Den entsprechenden Einberufungsbescheid habe er jedoch trotz mehrfacher Aufforderung erst mit Schreiben vom 17.08.1982 vorgelegt. Da dem Kläger die Rechtswidrigkeit der Zahlung des Kindergeldes und des erhöhten Ortszuschlages für den Monat Juli 1981 bekannt gewesen sei, seien diese Leistungen zu erstatten. Die Rechtsmittelbelehrung wies darauf hin, daß eine Klage (soweit sie sich auf die Rückforderung von Kindergeld beziehe), beim Sozialgericht in Köln einzureichen sei.
Gegen den Bescheid vom 26.07.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1982 -- soweit diese das Kindergeld betrafen -- hat der Kläger am 29.11.1982 Klage zum Sozialgericht Köln erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, die Sache sei an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Das Kindergeld von Beamten sei keine Sozialleistung, sondern als Bestandteil der Dienstbezüge vor den Verwaltungsgerichten zu überprüfen. Anspruch auf Kindergeld für Edgar habe entgegen der Ansicht des beklagten Landes auch für den Monat Juli 1981 bestanden. Laut dem Einberufungsbescheid habe das Wehrdienstverhältnis als Soldat nicht am 01.07.1981, 0.00 Uhr, begonnen, sondern erst am 01.07.1981, 18.00 Uhr. Deshalb sei Kindergeld für Juli noch zu zahlen gewesen, ebenso wie in dem Fall, wenn E am 01.07.1981 z.B. um 12.00 Uhr gestorben wäre. Seine Auffassung bestätigt gesehen hat der Kläger -- nach zwischenzeitlichem Ruhen der Verfahren -- durch das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.01.1993 (S 4 (20) KG 34/91). Nach dieser Entscheidung fielen die Anspruchsvoraussetzungen erst in dem Augenblick weg, in dem der Einberufene die Kaserne bet...