rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.02.1997; Aktenzeichen S 26 An 249/94)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 4 RA 5/99 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Nichtanrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hilfsweise die Erstattung der von ihm von Oktober 1986 bis März 1994 zur Rentenversicherung gezahlten freiwilligen Beiträge.

Der am ...1929 geborene Kläger erlitt am 10. September 1948 bei Erledigung einer Geschäftsbesorgung für seinen Arbeitgeber einen Unfall und bezieht deshalb seit dem 01. Dezember 1949 eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In der Zeit von Februar 1948 bis Januar 1960 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Ab 01.02.1960 bis März 1994 zahlte der Kläger freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Am 04.02.1994 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Im Formularantrag gab er an, er beziehe eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit Schreiben vom 08.03.1994 mit, der Kläger beziehe laufend Rente. Die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes betrage ab 01.04.1994 DM 56.139,96, die Höhe der Verletztenrente belaufe sich seit 01.04.1994 nach einer MdE von 30 v.H. auf DM 935,70. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.04.1994 in Höhe von monatlich DM 2.373,68. Aus der Anlage 7 des Bescheides ergibt sich, daß auf die Rente des Klägers die Leistungen aus der Unfallversicherung mit monatlich DM 538,55 angerechnet worden sind. Mit seinem am 21.04.1994 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung der Unfallversicherungsrente. Folge hiervon sei, daß seine Zahlung freiwilliger Beiträge mit Höchstbeitrag in den letzten 7 1/2 Jahren die Rente nicht erhöhe. Daß ein Bürger freiwillig Beiträge in Höhe von rund DM 100.000,-- zahle, die sich auf die Rente nicht auswirken, widerspreche seiner Vorstellung vom Prinzip der Sozialversicherung. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1994 zurück. Dem Antrag des Klägers auf Erstattung der zu Recht gezahlten freiwilligen Beiträge von April 1986 bis März 1994 könne nicht entsprochen werden. Erstmals im Zuge des seit Februar 1994 laufenden Rentenverfahrens habe sie davon er fahren, daß der Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfall-Rente erhalte. Ein Beratungsmangel liege somit nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten würden.

Mit seiner hiergegen am 05.12.1994 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Anrechnung der Unfallversicherungsrente sei für ihn völlig überraschend, da zum einen der Unfallrente Schadensersatzcharakter zukomme und zum anderen seine Altersrente zu großen Teilen auf freiwilligen Beiträgen basiere. Da er nie auf einen Zusammenhang zwischen den beiden Renten hingewiesen worden sei, liege sehr wohl ein Beratungsmangel vor. Er habe erstmals im Jahre 1994 einen Hinweis auf die Folgen des Zusammentreffens von Altersrente und Unfallversicherungsrente bekommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.03.1994 und 04.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1994 und des weiteren Rentenbescheides vom 24.01.1996 zu verurteilen, die Unfallrente nicht auf die Rente der Beklagten anzurechnen, hilfsweise unter Abänderung der vorgenannten Bescheide ihm die freiwilligen Beiträge vom 01. Oktober 1986 bis 31. März 1994 zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat wiederholt, sie habe erst im laufenden Rentenverfahren Kenntnis vom Bezug der Unfallversicherungsrente durch den Kläger erhalten. Die ab Januar 1992 gültige Anrechnungsvorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die der bis Dezember 1991 geltenden Regelung des § 55 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entspreche, komme nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung entweder für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach Beginn der Rente aus der Rentenversicherung ereignet habe, oder wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Darüber hinaus hätte sie selbst bei Kenntnis vom Unfallrentenbezug des Klägers den Kläger nicht veranlaßt, von einer weiteren freiwilligen Beitragsentrichtung abzusehen, ...

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