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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.12.2002 - L 3 P 46/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 16.05.2002; Aktenzeichen S 23 P 31/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen B 12 P 2/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin fordert von dem Beklagten noch die Erstattung der von ihr zu entrichtenden Pauschgebühren eines sozialgerichtlichen Verfahrens, das sie wegen der Verfolgung rückständiger Beiträge gegen den Beklagten geführt hat.

Der Beklagte war bei der Klägerin ab 01.01.1999 privat pflegeversichert. Nach den im Versicherungsschein vom 10.09.1999 in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1996) wurden die Monatsbeiträge zum 01. eines jeden Monats fällig (§ 8 Satz 2 MB/PPV 1996). § 8 Abs. 7 MB/PPV 1996 sah ferner vor:

"Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen."

Ab 01.07.2001 zahlte der Beklagte keine Beiträge mehr. Erst mit Schreiben vom 27.12.2001, der Klägerin am 28.12.2001 zugegangen, kündigte der Beklagte die Kranken- wie auch die Pflegepflichtversicherung wegen einer zum 01.01.2002 von der Klägerin beabsichtigten Beitragsanpassung. Mit Schreiben vom 28.12.2001 bestätigte die Klägerin dem Beklagten die Bendigung des Vertragsverhältnisses zum 01.01.2002.

Wegen der zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages rückständigen Beiträge der Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 467,94 DM (239,35 EUR) erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Aachen über eine Hauptforde...

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