Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters

 

Orientierungssatz

1. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist gemäß § 60 SGG i. V. m. § 42 ZPO unzulässig, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden bzw. nur Tatsachen, welche die Befangenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen können und das Ablehnungsgesuch nur zur Verhinderung einer gerichtlichen Entscheidung eingesetzt wird.

2. Die pauschale Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers, ohne auf das individuelle Verhalten der einzelnen Richter einzugehen, ist nicht zulässig (Beschluss vom 19. 1. 2010, B 11 AL 13/09 R).

3. Ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Das Gericht kann in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu verstoßen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.01.2020; Aktenzeichen B 14 AS 98/19 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.06.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.Tatbestand:

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides streitig.

Die am 00.00.1992 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und mit Herrn C verheiratet. Die Klägerin reiste nach ihrer Eheschließung im März 2014 nach Deutschland ein und lebte zunächst von dem Erwerbseinkommen ihres Ehemanns. Zum 30.06.2014 endete das Beschäftigungsverhältnis ihres Ehemanns. Die Klägerin und ihr Ehemann beziehen seitdem fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Bei einem Meldetermin am 07.01.2016 erschienen die Klägerin und ihr Ehemann sowie für den Beklagten die Teamleiterin T und die Integrationsfachkraft T. Es sollte unter anderem eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden, da der vorherige Eingliederungsbescheid vom 24.03.2016 durch Zeitablauf (Geltungsdauer vom 24.03.2016 bis zum 23.09.2016) gegenstandslos geworden war. Eine Einigung der Beteiligten über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung kam nicht zustande, u.a. weil der Ehemann der Klägerin in deren Beisein den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als "Zeitverschwendung" und "reine Schikane" ansah, die Integrationsfachkraft des Beklagten als befangen bezeichnete und äußerte, die Klägerin sei nicht verpflichtet, etwas zu unterschreiben. Daher erließ der Beklagte am 08.11.2016 einen Eingliederungsbescheid für den Zeitraum vom 08.11.2016 bis 06.04.2017. Als Integrationsziel wurde die Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung in Köln und Umgebung (Tagespendelbereich) gesetzt. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, ihr Bewerberprofil anonym in einer Jobbörse zu veröffentlichen sowie Bewerbungskosten mit einem Betrag von fünf EUR je schriftlicher Bewerbung, grundsätzlich 130 EUR in sechs Monaten und nachgewiesene Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen nach vorheriger Abklärung mit dem Beklagten zu erstatten. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Kosten nach zusätzlichem vorherigem Antrag wurde ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Der Beklagte stellte fest, dass aufgrund der bisher in den Gesprächen mangelnden Bereitschaft, Angaben zu beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu machen, derzeit nur das Ziel der Beschäftigungsaufnahme verfolgt werden könne. Eine weitere Spezifizierung von Förderangeboten sei aufgrund des nicht durchführbaren Profilings nicht möglich. Die Klägerin wurde verpflichtet, ihre Bewerbungsunterlagen zu vervollständigen und entsprechende Unterlagen zum nächsten Beratungstermin vorzulegen, monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen zu unternehmen (einschließlich befristete Stellen und Zeitarbeitsunternehmen) und entsprechende Nachweise zum 15. eines jeden Monats vorzulegen.

Zu dem Meldetermin am 11.11.2016 erschien die Klägerin mit ihrem Ehemann. Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts sind zwischen den Beteiligten streitig.

Mit Bescheid vom 25.11.2016 erließ der Beklagte gegen die Klägerin einen Sanktionsbescheid für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 iHv monatlich 10 % des maßgebenden Regelbedarfs (36,40 EUR), weil die Klägerin zu dem Meldetermin am 11.11.2016 nicht erschienen sei.

Die Klägerin widersprach dem Eingliederungsbescheid vom 08.11.2016 mit Schreiben vom 28.11.2016 und dem Sanktionsbescheid vom 25.11.2016 mit Schreiben vom 01.12.2016.

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 22.12.2016 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 28.11.2016 (gegen den Eingliederungsbescheid) und 01.12.2016 (gegen den Sanktionsbescheid) als unbegründet zurück.

Gegen die Widerspruchsbescheide vom 22.11.2016 haben die Klägerin und ihr Ehemann am 24.01.2017 Klage bei dem SG Köln erhoben. Eine Grundlage für einen Meldepflichtverstoß am 11.11.2016 sei nicht gegeben, da die Klägerin zum Termin erschienen sei. Auch lägen die Voraussetzungen zum Abschluss eines Eingliederungsbescheides nic...

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