Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresarbeitsverdienst. Ehefrau des landwirtschaftlichen Unternehmers

 

Orientierungssatz

Für den Ehegatten des landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als Jahresarbeitsverdienst nach § 780 RVO der festgesetzte Durchschnittsverdienst auch dann, wenn zwischen den Eheleuten ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667647

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