Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherung. maßgebende (anteilige jährliche) Beitragsbemessungsgrenze

 

Orientierungssatz

Der Grundsatz, daß die Beiträge zur Nachversicherung nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung gelten, zu berechnen sind, wird hinsichtlich der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze durch Art 2 § 4 Abs 1 S 4 AnVNG modifiziert. Nach dieser Vorschrift sind die Beiträge nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nachzuentrichten. Das bedeutet für vor dem 1.1.1984 beginnende Nachentrichtungszeiten, daß erst für den Zeitraum ab 1.1.1984 die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze maßgebend ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.07.1992; Aktenzeichen 4 RA 16/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666176

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