rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Studenten. Bescheidung. Antrag. nachträgliche Bestätigung. Mitgliedszeit

 

Orientierungssatz

Zur Bescheidung eines Antrags auf nachträgliche Bestätigung einer behaupteten Mitgliedszeit in der Krankenversicherung der Studenten.

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 3 KR 71/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.06.2004; Aktenzeichen B 12 KR 16/02 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Münster vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen.

 Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger will festgestellt wissen, daß er - als vom 1.4.1975 bis  zum 30.9.1984 an der Universität zu K. eingeschriebener Student - bei einer  Funktionsvorgängerin der beklagten AOK Rheinland (vereinigt ab dem  1.4.1994) als Mitglied der mit Wirkung ab dem 1. September 1975  geschaffenen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert war  (§ 165 Abs 1 Nr 5 RVO idF des Gesetzes über die Krankenversicherung der  Studenten (KSVG) vom 24.6.1975 - BGBl 1536 - jetzt §5 Abs 1 Nr 9 des  Sozialgesetzbuches (SGB) V.

Der Kläger ist 1935 in L. geboren. Er war 1955/56 Student der  Karl-Marx-Universität L. und von Mai 1957 bis zum 19.8.1997 als  ordentlicher Student an der Universität M. immatrikuliert (Bescheinigung  der Universität vom 19.11.1998). Mittlerweile bezieht der Kläger Rente  wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Meldung zur Krankenversicherung der  Rentner (KVdR) hat er mit Datum des 1.10.1995 mitgeteilt und unterzeichnet,  er habe am 1.4.1970 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei vom  1.4.1970 bis zum 31.7.1975 sowie vom 1.8.1975 bis zum 30.6.1984 bei der C.  V. gegen Krankheit versichert gewesen und seit dem 11.7.1984 Mitglied der  AOK Münster. Für die Zeit vom 1.7.1981 bis zum 30.5.1984 ist der Kläger  durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW in der  Rentenversicherung nachversichert worden (Bescheid der BfA vom 20.10.1987 -  "Berufsstellung pp: Studienreferendar"). Im noch anhängigen Verfahren S 3  KR 21/97 SG M. = L 5 KR 43/00 LSG NW streitet der Kläger mit der AOK  Westfalen-Lippe, ob er bei dieser Kasse Mitglied der KVdR geworden ist. In  einem weiteren noch anhängigen Verfahren des Klägers gegen die AOK  Westfalen-Lippe (S 3 KR 49/00 SG M. = L 16 KR 113/00 LSG NW = L 5 KR 43/00  LSG NW) verlangt der Kläger mit der Behauptung, es seien von ihm erhobene  Ansprüche übergangen, eine Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung aus  dem Verfahren S 3 KR 21/97 SG M. (§ 140 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Mit Datum des 10.9.1997 stellte die Universität zu K. dem Kläger eine  Bescheinigung aus. Für die Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung  bestätigte die Universität dem Kläger an "Zeiten der Hochschulausbildung  nach Vollendung des 16. Lebensjahres" eine Ausbildungsdauer vom 1.4.1975  bis zum 30.9.1984. Das vom Kläger vorgelegte Doppel der Bescheinigung der  Universität weist ferner - in der Ablichtung - einen handschriftlichem  Vermerk auf, mit einem Namenskürzel, dem Datum des nämlichen 10.9.1997, dem  Stempel "AOK Rheinland Die Gesundheitskasse Studententreff" und dem Inhalt  : "Herr S. hat am 10.9.1997, einen Antrag auf Bestätigung seiner  Mitgliedszeiten gestellt."

Mit Schreiben vom 24.3.1999 und Anlagen wandte sich der Kläger an den o.a.  Studententreff der beklagten AOK. Er forderte die AOK auf, einen Bescheid  über seinen Antrag vom 10.7.1997 zu erteilen, erläuterte, daß er die  gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur KVdS erfüllt habe  und führte - soweit nachvollziehbar - u.a. aus, bereits am 10.9.1997 habe  die Beklagte erklärt, daß die Aufbewahrungsfrist für Mitgliedschaft und  Befreiung nach dem KSVG vom 24.6.1975 nur für sieben Jahre vorgeschrieben  sei, und daß deshalb die Immatrikulationsbescheinigung genüge; am 26.2.1998  habe die Beklagte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt S. telefonisch  erklärt, daß er keinen Antrag auf Befreiung von der  Krankenversicherungspflicht gestellt habe; in einem  versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis habe er zum WS 1975/76  nicht gestanden; er sei nicht wegen Anspruchs auf Familienhilfe o.ä.  beitragsfrei gewesen; Rückmeldung ohne Nachweis eines  Krankenversicherungsschutzes sei nach dem KVSG nicht möglich gewesen; die  Regelung in § 318 RVO habe zur Folge gehabt, daß sämtliche Studierende der  zuständigen AOK des Rheinlandes hätten gemeldet werden müssen; die  Ortskrankenkasse des Hochschulortes sei für ihn zuständig gewesen; das  Studentensekretariat der Universität habe ihm bestätigt, daß grundsätzlich  Krankenversicherungspflicht aller zum WS 1975/76 rückgemeldeten Studenten  iS der Anlage 3 der Meldeverordnung für die KVdS (KVSMV) vom 30.10.1975  (BGBl 2709) angenommen wor...

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