Leitsatz (amtlich)
Das Beitrittsrecht nach RVO § 176 Abs 1 S 1 Nr 9 setzt nur den Bezug einer Rente voraus, auch wenn diese in vollem Umfang auf nachentrichteten Beiträgen AnVNG Art 2 § 49a (= ArVNG Art 2 § 51a) beruht.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1657173 |
Breith. 1983, 377 |
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