Leitsatz (amtlich)

Das Beitrittsrecht nach RVO § 176 Abs 1 S 1 Nr 9 setzt nur den Bezug einer Rente voraus, auch wenn diese in vollem Umfang auf nachentrichteten Beiträgen AnVNG Art 2 § 49a (= ArVNG Art 2 § 51a) beruht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.11.1983; Aktenzeichen 12 RK 56/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1657173

Breith. 1983, 377

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