Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 7.4.2008 - L 20 SO 10/05, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2010; Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht als Erben gemäß § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Anspruch nimmt.

Der Kläger und seine von ihm geschiedene Ehefrau (Klägerin im Verfahren L 20 SO 10/05) werden von dem Beklagten als Erben (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Detmold vom 03.03.2003) ihrer 1961 geborenen und am 00.02.2003 verstorbenen Tochter H X in Anspruch genommen.

Die Erblasserin war aufgrund der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate ("Contergan") der Firma Chemie Gruenenthal GmbH in Stolberg durch ihre Mutter während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 bei Anerkennung der Merkzeichen G, H und RF.

Mit Bescheid vom 20.12.1974 bewilligte die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (im Folgenden: Stiftung) eine einmalige Kapitalentschädigung von 25.000,00 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit, zuletzt in Höhe von 1.024,00 DM monatlich (Rentenbescheinigung der Stiftung vom 31.08.2001).

Die Erblasserin wohnte zunächst bei ihren Eltern, deren Ehe durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 00.07.1976 geschieden wurde. Seit Mai 1968 lebte sie in der Heilerziehungs- und Pflegeanstalt F in M.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 09.02.1977 wurde die elterliche Gewalt über die Erblasserin dem Kläger übertragen. Mit Schreiben vom 03.10.1978 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Lemgo, dem Kläger die Vermögenssorge für seine Tochter zu entziehen, da der dringende Verdacht bestehe, dass dieser als Inhaber der elterlichen Gewalt das für H bestimmte Geld sachfremd verwendet habe. Bei einer persönlichen Vorsprache am 30.10.1978 erklärte der Kläger, den derzeitigen Kontostand des für die Tochter eingerichteten Kontos bei der Kreissparkasse könne er nicht mitteilen. Rentenzahlungen durch die Stiftung seien seit Mai 1978 eingestellt, da er den Verwendungszweck nicht habe nachweisen können. Er gebe zu, vom Konto seiner Tochter circa 10.000,00 DM für eine Autoreparatur sowie den Kauf von Möbeln nach der Scheidung entnommen zu haben. Dies sei allerdings nur darlehensweise geschehen. Den Restbetrag habe seine geschiedene Ehefrau für sich verbraucht, was erst bei der Ehescheidung bekannt geworden sei. Mit Schreiben vom 17.11.1978 erklärte die geschiedene Ehefrau des Klägers, die ganze Familie habe von den Zahlungen der Stiftung profitiert. Als besondere Ausgaben seien ihr in Erinnerung geblieben ein Autokauf durch den Kläger, der Kauf eines Mopeds für ihren ältesten Sohn H, der Kauf einer Kücheneinrichtung, die Ausrichtung der Konfirmation für zwei Kinder sowie die Rückzahlung eines Darlehens an den Arbeitgeber des Klägers in Höhe von 2.000,00 DM.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 09.01.1979 wurde dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau daraufhin die Vermögensverwaltung entzogen. Nachdem H X mit Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 18.07.1979 wegen Geistesschwäche entmündigt worden war, fungierte in der Folge Herr X F als Vormund. Mit Beschluss vom 28.06.1982 lehnte das Amtsgericht Lemgo es ab, den Kläger unter Entlassung des bisherigen Vormundes als Vormund für seine Tochter zu bestellen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, den Eltern sei die Vermögenssorge entzogen worden, da sie 59.000,00 DM aus Stiftungsmitteln für sich verwendet hätten. Nach Auskunft der Anstalt F unterhalte der Kläger kaum Kontakt zu seiner Tochter. Er sei in den letzten zwei Jahren nur etwa zweimal dort gewesen und habe sich auch nur gelegentlich telefonisch gemeldet. Zu einem Jubiläumsfest, das kürzlich stattgefunden habe, sei er auf Einladung nicht gekommen.

Mit Bescheid vom 27.07.1979 lehnte die Stiftung eine Überleitung von Leistungen gegenüber dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe ab, da gemäß § 22 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StHG) Leistungen der Stiftung nicht auf Leistungen nach anderen Gesetzen anzurechnen seien. In der Folgezeit wurden vom Sozialhilfeträger lediglich Ansprüche auf Zinseinkünfte geltend gemacht.

In einem Schreiben vom 25.03.1988 teilte der Vormund dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit, er habe bereits vorgeschlagen, einen Teil des angesparten Vermögens einem sozialen Zweck zuzuführen. Da dies offenbar nicht möglich sei, scheine es so, dass "einmal die Eltern, die sich überhaupt nicht um H X kümmern und sie auch jahrelang nicht besuchten, das angesammelte Vermögen erben".

Ab Januar 1991 war die geschiedene Ehefrau des Klägers zunächst als Vormund und sodann als gesetzliche Betreuerin der gemeinsamen Tochter H X bestallt.

Seit Juli 1996 er...

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