nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zuzusichern oder festzustellen, dass im Falle seines Vorversterbens sein Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenrente in dem für Ehepartner geltenden Umfang erhalten wird.
Der am ...1940 geborene Kläger hat mit seinem am 24.04.1955 geborenen Prozessbevollmächtigten Dr. Walter Josef Klein am 01.08.2001 eine Lebenspartnerschaft i.S.d. Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften - Lebenspartnerschaftsgesetz - (LPartDisBG) begründet.
Mit Bescheid vom 17.01.2002 bewilligte ihm die Beklagte eine monat liche Rente i.H.v. 1.134,51 EUR.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2002 beantragte er bei der Beklagten, dass sein Lebenspartner für den Fall, dass dieser ihn überlebe, eine Hinterbliebenenversorgung in dem für den Ehepartner vorgesehenen Umfang erhalten werde. Das LPartDisBG regele eine solche Versorgung nicht. Dies stehe jedoch einem entsprechenden Anspruch nicht entgegen. Gleichheitssatz und Benachteiligungsverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG) rechtfertigten einen solchen Anspruch; eine Versagung des Anspruches würde Gleichheitssatz und Benachteiligungsverbot verletzen. Dies ergebe sich seit Inkrafttreten des LPartDisBG am 01.01.2001 im Wege des Erst-Recht-Schlusses. Ein Lebenspartner sei bei Versterben des anderen nächststehender Hinterbliebener. Bis zum Tode seien die Lebenspartner zu gegenseitigem gesetzlichen Unterhalt und in unterschiedlichsten Bereichen zu wechselseitigem Einstehen verpflichtet. Solche Verpflichtungen müssten im Lichte von Art. 3 GG Rechte zur Folge haben; für den Todesfall bedeute dies als Korrelat zur bis dahin bestehenden Unterhaltspflicht eine Hinterbliebenenversorgung des überlebenden Partners. Er - der Kläger - sehe sich insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29.02.2000 - 1 B 82/99, die eine Hinterbliebenenversorgung bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften davon habe abhängig machen wollen, dass "insbesondere eine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht und wohl auch als Voraussetzung dafür eine der Eheschließung ähnliche förmliche Begründung der Gemeinschaft" bestehe. Insofern sei das Inkrafttreten des LPartDisBG am 01.08.2001 eine einschneidende Zäsur.
Mit Schreiben vom 15.04.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Voraussetzung für den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente sei das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten. Für den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sehe das LPartDisBG eine Gleichstellung mit Witwen bzw. Witwern i.S.d. § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, er verstehe das Schreiben vom 15.04.2002 als ablehnenden Bescheid. Dass § 46 SGB VI eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften nicht vorsehe, bedeute einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Dass die Versicherungswirtschaft gleichgeschlechtliche Partnerschaften seit Jahren beispielsweise mit dem Slogan "Wir machen keinen Unterschied" (AXA Colonia) bewerbe, werde ebenso als bekannt vorausgesetzt wie die entsprechende Versicherungspraxis. Mit welchem Grund für die Beklagte etwas anderes gelten solle, erschließe sich nicht. Der angefochtene Bescheid vergebe die Chance, bestehendes Unrecht zu beseitigen und Recht fortzuschreiben; er schiebe eine formale Position vor, die eine langdauernde Diskriminierung aufrechterhalte.
Mit Schreiben vom 24.04.2002 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, ihr Schreiben vom 15.04.2002 stelle keinen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch oder Klage zulässig wäre. Es sei vielmehr lediglich ein aufklärendes Schreiben. Ein entsprechender ablehnender Bescheid könnte erst erteilt werden, wenn tatsächlich einer der Partner verstorben wäre und der überlebende Partner einen Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt hätte.
Der Kläger teilte daraufhin mit, er halte den Widerspruch für zulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Schreiben vom 15.04.2002 gebe die Rechtslage zu § 46 SGB VI zutreffend wieder und sei lediglich ein aufklärendes Schreiben, keine Entscheidung über einen Rentenanspruch. Ein Anspruch, einen Rentenanspruch nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen der Gesetzeslage zuzusichern, bestehe nicht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 46 SGB VI sei von der Beklagten nicht zu prüfen. Eine Gleichstellung von Ehe und Partnerschaft sei nicht in die Vorschrift aufgenommen worden. Der Widerspruch gegen das Schreiben vom 15.04.2002 sei als unzulässig ...